Dieses Zugeständnis überrascht aus anwaltlicher Sicht sehr. Denn wenn der A dies bestritten hätte, dann wäre der Fall wohl zugunsten des A ausgegangen. Der B hätte es voraussichtlich sehr schwer gehabt, eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen. 

Das Befahren des Weges wird für eine solche Beeinträchtigung nicht ausreichen.

Dafür braucht man nur ab und zu links und rechts der Autobahn zu schauen. Das Rehwild äst dort sehr friedlich und nimmt den Autolärm hin. Und dem B wird es wohl kaum gelingen, dass von der Durchfahrt des A ursächlich, also auch nachweisbar, eine Beeinträchtigung seines Jagdausübungsrechtes ausging. Denn ein solcher Nachweis wird ihm wohl nur dann gelingen, wenn von sämtlichen übrigen land- und forstwirtschaftlichen Wegenutzungen keine Beeinträchtigungen für die Jagd ausgeht.

Jeder kann sich ausmalen, dass ein solcher Nachweis kaum möglich ist. Denn von einer nur gelegentlichen Durchfahrt wird keine größere Auswirkung auf das Jagdausübungsrecht ausgehen. Bei einer täglichen Durchfahrt mag man das, insbesondere in einem Hochwildrevier, vielleicht anders bewerten.

 Klar ist, dass eine Nutzung des Weges zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken untersagt und daher in dem vorliegenden Fall zumindest eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Eine Unterlassung des Befahrens des Weges wird der B aber nicht verlangen können. 

Es bleibt also nur eine Beeinträchtigung durch die freilaufenden Hunde. Nun muss man zunächst festhalten, dass mir kein Bundesland bekannt ist, dass eine allgemeine Anleinpflicht für Hunde im Wald und Feld vorschreibt. Es ist also vom Gesetzgeber toleriert, dass Hunde im Wald und Feld frei herumlaufen, solange sie nicht wildern. Ausgenommen davon ist nur die Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit. Dies ist ein erstes Anzeichen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass freilaufende Hunde in der übrigen Zeit vom Jagdausübungsberechtigten hingenommen werden müssen.

Darüber hinaus würde es auch hier dem B schwerfallen, eine Beeinträchtigung durch die Hunde nachzuweisen, denn auch von einem Spaziergänger kann eine gewisse Störungsintensität ausgehen. Dies erhöht sich jedoch nur geringfügig, solange sich der mitgeführte Hund in der Nähe des Weges bzw. seines Halters aufhält.


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