So titelte die Zeit in ihrer Online-Ausgabe am 22.12.2022.

„Jäger muss freilaufende Hunde nicht tolerieren“

Und auf den ersten Blick scheint es sich dabei, um bemerkenswerte Neuerung zu handeln. Denn bisher war klar, dass ein Jäger es hinzunehmen hatte, wenn Hunde außerhalb der Brut- und Setzzeit ohne Leine im Feld und Wald herumliefen, solange sie nicht wilderten. Der Titel beruht nicht auf einer gesetzlichen Änderung, sondern auf einem Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 24 O 817/21).

Wenn man das Urteil liest, dann überrascht diese Entscheidung jedenfalls teilweise. Sie sollte uns Jäger jedenfalls nicht dazu einladen, nun zukünftig jeden Hundehalter, der seinen Hund in unserem Revier freilaufen lässt, mit einer einstweiligen Verfügung zu überziehen, damit er dies zukünftig unterlässt.

Der Fall zu der Entscheidung ist schnell erzählt. Der A befuhr Ende 2021 einen befestigten Weg im Jagdrevier XY. An der Zufahrt zu diesem Weg befindet sich das Verbotszeichen „Durchfahrt verboten“, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Hinter dem Fahrzeug des A liefen vier große Hütehunde. Der B, Pächter des Jagdreviers XY, begehrte die Unterlassung dieses Verhaltens.

Das Gericht musste nun entscheiden, ob dem B ein Unterlassungsanspruch gegen den A zustand. B argumentierte in der Weise, dass A die Jagdausübung durch sein Verhalten beeinträchtige. Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer Unterlassungen von Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Diese Regelung wird entsprechend auch auf das Jagdausübungsrecht angewendet, sodass der Jagdausübungsberechtigte die Unterlassungen von Beeinträchtigungen seines Jagdausübungsrechts verlangen kann.

Jeder kennt den Spruch „Recht haben und Recht vor Gericht bekommen sind zwei paar Schuhe“ und so ähnlich ist es auch hier. Vor Gericht gilt, dass in der Regel der die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruches beweisen muss. Dies bedeutet für unseren Fall, dass B nachweisen muss, dass durch das Verhalten des A sein Jagdrecht beeinträchtigt wird. Einen solchen Nachweis muss B nur dann nicht erbringen, wenn A ihm bestimmte Voraussetzungen zugesteht. In dem vorliegenden Fall war es nun so, dass der A dem B zugestand, dass er durch sein Verhalten das Jagdrecht des B beeinträchtigt habe. Der B brauchte diese Voraussetzung deshalb nicht zu beweisen.


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