Gelangt man nach eingehender Abwägung zu dem Schluss, dass der Züchter als Unternehmer einzustufen ist, stellt sich für den Tierkäufer die Frage, welche Rechte ihm hierdurch erwachsen.
Dies führt dazu, dass auch beim Welpenkauf, dem emotional betrachtet so gar nicht das Wesen einer „Sache“ und „Verbrauchsgut“ anhaftet, dennoch grundsätzlich die Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden, §§ 474 ff. BGB.
„Das ist ja fürchterlich“, meint Tim.
Tim will eigentlich gar nicht wissen, was ein Verbrauchsgüterkauf im Einzelnen ist. Er weiß jedoch, sein Züchter hat jährlich mindestens einen Wurf. Diesem gehören nämlich sogar zwei Zuchthündinnen. Insoweit fragt sich Tim dann doch, was denn eigentlich das Besondere am Verbrauchsgüterkauf sei?
„Jonas, erkläre es mir bitte für Laien“, meint Tim leicht verzweifelt.
Tim, in erster Linie kommt es darauf an, ob Du als Käufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel Deines Hundes hattest oder aber nicht. Du musst wissen: Die Sachmangelhaftung greift grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Mangel bei Übergabe Deines Welpen vorliegt, Dir dies nicht bekannt und Deine Unkenntnis auch nicht als grobfahrlässig zu charakterisieren ist. Die Sachmangelhaftung greift natürlich auch ein, wenn der Züchter Dir den Mangel arglistig verschwiegen hätte.
Gemäß § 442 BGB sind Deine Rechte als Käufer wegen eines Mangels an Deinem Hund ausgeschlossen, wenn Du den Mangel zum Zeitpunkt des Erwerbs kanntest oder hättest ohne weiteres erkennen können. ** Tim überlegt, gelangt jedoch zu dem Schluss, dass er die Erkrankung des von ihm erworbenen Welpen beim besten Willen nicht erkennen konnte und informiert Jonas entsprechend.**
„Ich weiß, ich weiß, Tim. Du hast es nicht gewusst“, beruhigt Jonas Tim.
„Nur dann, wenn Du Deinen Welpen in Kenntnis der Erkrankung gekauft hättest, wärst Du von dem Gesetzgeber als nicht schutzwürdig angesehen worden.“
„Im Übrigen kannst Du Dich entspannen, Tim“, Jonas führt weiter aus. „Gerade beim Verbrauchsgüterkauf ist es für Dich viel einfacher, das Bestehen eines Mangels zu beweisen; das liegt an der sog. „Beweislastumkehr“:
„Gemäß § 476 BGB wird im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nämlich vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache, also des Welpen, zeigt, bereits bei Übergabe vorlag.
In der Konsequenz bedeutet diese Regelung, dass Du, Tim, als Käufer in diesem Zeitraum allein darlegen und beweisen musst, dass die IST-Beschaffenheit bei Deinem Welpen von der SOLL-Beschaffenheit abweicht, d. h. ein „Mangel“ vorliegt.
Der Züchter hätte, würde er das Vorliegen einer solchen Beschaffenheitsabweichung bei Übergabe in Abrede stellen, den (Gegen-)Beweis zu führen, dass der eingewandte Mangel nicht schon bei Übergabe vorgelegen habe. Dies dürfte regelmäßig schwerfallen.
Auf der sicheren Seite wäre Dein Züchter allenfalls dann, wenn er den Welpen hätte vor der Übergabe tierärztlich untersuchen lassen (vorausgesetzt es handelt sich nicht bspw. um eine Erbkrankheit, die der Tierarzt übersehen hat). Kann der Verkäufer resp. Züchter einen solchen Nachweis nicht führen, hast Du als Käufer das Recht, unter angemessener Fristsetzung Nacherfüllung zu verlangen.
Muss Dein Welpe allerdings kurzfristig infolge der Erkrankung behandelt werden, so soll diese Fristsetzung entbehrlich sein, meint der BGH (VIII ZR 1/05). Für Dich zur Info: Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte eines Käufers ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Ansprüche aus Sachmangelhaftung verjähren regelmäßig nach zwei Jahren, § 438 BGB.“
„Ich danke Dir, Jonas."