„Ja, schon klar, Jonas“, entgegnet Tim. „Aber wie stelle ich den Mangel denn fest?“

Bei der Bestimmung des vertraglich vereinbarten Zustandes kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein Hund in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen, gemeinhin als „Ideal“ bezeichneten Zustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Vor allem stellt sich immer die Frage, ob der Mangel einen Einfluss auf die Verwendbarkeit des Hundes hat oder zukünftig haben wird.

Es stellt sich daher die Frage, ob es Tim bei den Kaufvertragsverhandlungen über einen (gesunden) Jagdhund allein um den Gebrauch für die Jagd ging oder ob es noch weitere Kaufkriterien gab, beispielsweise ein zukünftiger Einsatz bei der Zucht. Entscheidend ist insoweit, ob solche Kaufkriterien klar formuliert wurden, ob der Verkäufer erkennen konnte, dass ein Kaufangebot des Käufers an das Vorliegen solcher Bedingungen anknüpft bzw. ob die Parteien sich auf das Vorliegen solcher Merkmale als Geschäftsgrundlage verständigt haben.

Wäre die Zuchtabsicht vertraglich fixiert, könnte – je nach Vertragsgestaltung – bei Nichteintritt der Bedingung der Kaufvertrag (auch) nachträglich zur Auflösung kommen, könnte eine Abweichung nachträglich Einfluss auf die Kaufvertragsbedingungen nehmen oder aber einen Mangel begründen (bspw. eine Abweichung von der rassetypischen Augenfarbe und/oder –form). In letzterem Fall wäre eine Abweichung von dem vertraglichen Idealzustandes zu bejahen. Denn dieses Merkmal hätte voraussichtlich den Zuchtausschluss zur Folge.

Tim will es nun doch etwas genauer wissen. Ja und? Wenn ich einen Mangel festgestellt habe, wie geht es denn dann weiter?

Jonas klärt Tim auf:

„Das kommt darauf an. Wesentlich ist weiterhin, ob Du Deinen Welpen von einem privaten Anbieter oder einem (gewerblich agierenden) Unternehmer erworben hast. Je nachdem, sind nämlich die für Dich günstigen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs einschlägig, musst Du wissen. Häufig sind Züchter Personen, die ihre große Zuneigung zu bestimmten Tierarten dadurch bekunden, dass sie sich in ihrer Freizeit mit der Ent- und Weiterentwicklung der Rasse unter Einhaltung der festgelegten Zuchtstandards intensiver beschäftigen als ein „gewöhnlicher“ Tierhalter. Sie gehen zudem einer beruflichen Tätigkeit nach und beschäftigen sich in ihren Augen allein als ihr Hobby mit der Zucht bestimmter Rassen. Der Großteil der Züchter wird daher die Frage, ob er Unternehmer sei, deutlich und vehement von sich weisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jedoch differenzierter. In einer Grundsatzentscheidung (Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 173/05) stellte der BGH klar, dass die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf auch anwendbar seien, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht beim Züchter fehle. Es bedürfe allein einer äußerlich gewerblichen Tätigkeit im Sinne des selbstständigen und planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Angebots entgeltlicher Leistungen am Markt. Der BGH stellte damit klar, dass auch regelmäßig der Züchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gilt, der seine Zucht nur als Hobby und ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Anderes dürfte nur gelten, wenn es bei einem gelegentlichen Wurf verbleibt.

Es dürfte sich daher immer um eine Einzelfallentscheidung handeln, ob der Züchter nur gelegentlich einen Wurf zu veräußern hat. Ein Indiz für die Bewertung der Frage „gelegentlich ja oder nein“ dürfte sich zum einen aus der Anzahl vorhandener verschiedener Hunderassen und Muttertiere sowie aus der Anzahl der Würfe aus dem einsehbaren Zuchtbuch ergeben. Üblicherweise werden die Würfe von A bis Z fortlaufend bezeichnet und bei Erreichen des Buchstaben Z danach wieder von neuem begonnen.


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