Denn bei überjagenden Hunden kann es zu einer Beeinträchtigung des Jagdrechts des Nachbarrevierinhabers kommen, sodass dieser einen Unterlassungsanspruch haben kann. Ist ein solcher Unterlassungsanspruch erst einmal gerichtlich durchgesetzt, so kann dies das Abhalten von notwendigen Drückjagden schnell verhindern.

Denn bei einem gerichtlichen Urteil, dass feststellt, dass der Revierinhaber verpflichtet ist, es zu unterlassen, dass Hunde aus seinem Revier ins Nachbarrevier überjagen, wird regelmäßig auch ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Im Falle der Zuwiderhandlung bewegt sich dies oft um einen mindestens vierstelligen Betrag. Dieses Risiko wollen viele Jagdinhaber dann nicht eingehen und halten keine Drückjagden mehr ab.

So hat Baden-Württemberg für die Problematik der überjagenden Hunde eine praktikable Lösung gefunden. So hat der Nachbarrevierinhaber das Überjagen bei bis zu drei Drückjagden auf derselben Grundfläche zu dulden, wenn ihm die Jagd mindestens 48h vorher angezeigt worden ist. Auf sein Verlangen müssen die Hunde mit einem Abstand von mindestens 200 m eingesetzt werden. Niedersachsen hat eine ähnliche Regelung, verlangt aber, dass alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zum Verhindern einer Drückjagd ergriffen worden? sein müssen.

Was sind nun alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen? Die Regelung ist so weit formuliert, dass man voraussichtlich immer erst wissen wird, ob man alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, wenn ein Gericht darüber entschieden hat. Die Regelung aus Baden-Württemberg sollte ins Bundesjagdgesetz übernommen werden. Dies wäre ein praxisnaher Weg gewesen. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes wurde aber insbesondere von Bayern verhindert.

Solange in den meisten Bundesländern entsprechende Regelungen fehlen, bleibt nur der Weg, die Möglichkeit, sich mit dem Reviernachbarn zu verständigen, dass er über die Drückjagd informiert ist und für den Fall der Fälle von überjagenden Hunden diese toleriert. Am besten jagt man dafür zusammen oder lädt den Reviernachbarn zur eigenen Drückjagd ein. Dies reduziert die Bereitschaft gegen überjagende Hunde vorzugehen erfahrungsgemäß erheblich.

Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte in Celle.


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