Viele sehnen das ganze Jahr die Zeit der Drück- und Treibjagden herbei, wobei Treibjagden mittlerweile in den meisten Regionen selten geworden sind. Drückjagden stehen und fallen mit dem Hundeeinsatz. Gleichzeitig sind Hunde aber auch immer ein rechtliches Risiko bei der Organisation. Denn bei dem Einsatz von Hunden sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, damit der Jagdleiter sich nicht etwa dem Entzug seines Jagdscheines oder Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen aussetzt. Im Folgenden sollen daher zwei rechtliche Aspekte, wie, welche Anforderungen bei der Stöberhundeauswahl und Schweißhundeauswahl zu berücksichtigen sind, und überjagende Hunde, beleuchtet werden.

§ 22a BJagdG verlangt, dass krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren, und § 4 NJagdG verlangt, dass bei der Nachsuche ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen ist. Die anderen Bundesländer haben ähnliche Vorschriften erlassen. Was ein brauchbarer, geprüfter Jagdhund für die Nachsuche ist, legen die Bundesländer dabei in ihren Regelungen für die Brauchbarkeitsprüfung fest.

Die Vorschriften variieren dabei zum Teil erheblich, sodass ein Hund der Niedersachsen brauchbar für die Nachsuche oder Drückjagd ist, noch lange nicht in Bayern brauchbar sein muss. Und hier steckt jetzt der Teufel im Detail. Bei der Vielzahl von unterschiedlichen Brauchbarkeitsprüfungen und Verbandsprüfungen ist es schwer, den Überblick zu behalten. Jagdleiter tun gut daran, sich entsprechende Nachweise für die eingesetzten Hunde voregen zu lassen, wie der folgende Fall zeigt:

Ein Jagdleiter organisierte eine revierübergreifende Ansitzdrückjagd. Dabei wurde mindestens ein Stück Schwarzwild krankgeschossen. Der Jagdleiter nahm am Folgetag die Nachsuche mit seiner kleinen Münsterländerhündin auf, die leider erfolglos blieb. Die Hündin hatte zwar eine Verbandsjugendprüfung abgelegt, aber keine weitere Prüfung. Der Jagdleiter hatte es auch versäumt, das Überwechseln des krankgeschossenen Wilds den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers unverzüglich anzuzeigen.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass tatsächlich noch ein weiteres Stück Schwarzwild laufkrank geschossen worden war, welches aufgrund der verspätet eingeleiteten Nachsuche erst an einem der Folgetage von einem spezialisierten Nachsuchengespann gefunden und erlöst werden konnte. Das erstgenannte Stück wurde nicht gefunden.


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