Cannabis und persönliche Eignung, § 6 Waffengesetz
Jagdrecht

Cannabis und persönliche Eignung, § 6 Waffengesetz

Text: Oliver Eckert
Bilder: N. Kübel-Heising & Unsplash

In diesem Artikel soll zu Fragen Stellung genommen werden, die im Rahmen der rechtlichen Änderungen, die mit dem Cannabis - Gesetz (CanG) eingetreten sind, im Rahmen der Eignungsprüfung auftreten können. § 6 WaffG sieht noch andere Konstellationen vor, in denen die persönliche Eignung fehlt, bzw. fehlen kann.

Fragt man nach der Zuverlässigkeit im Waffenrecht, wird diese nach § 5 Waffengesetz (WaffG) beurteilt. Dort können unter anderem Straftaten dazu führen, dass man als waffenrechtlich unzuverlässig gilt.

  • Wer vor den gesetzlichen Änderungen mit Cannabis erwischt wurde, riskierte eine Strafe.
  • Wer sich an die neuen Regeln des Cannabis Gesetzes hält, nicht.

Kann legaler Cannabiskonsum dann eigentlich trotzdem noch dazu führen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen oder zurückgenommen werden?

Die Antwort ist ja, denn wenn die persönliche Eignung nicht (mehr) gegeben ist, dann gibt es auch keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr.

Was kann zum Ausschluss der persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz führen? Und wer prüft das?

Regelmäßige Überprüfungen:

Die Behörde ist nach § 4 Abs. 3 WaffG verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, alle Waffeninhaber auf ihre persönliche Eignung zu überprüfen. Fehlt diese, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, § 4 WaffG. Die Behörde kann unter den gesetzlich bestimmten Umständen die Beibringung eines Gutachtens verlangen.

§ 6 Abs. 2 WaffG bestimmt:

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Titelbild: matteo-paganelli/unsplash

Nach der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Cannabis liest und hört man in diesem Zusammenhang einiges zur Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. - Grenzwerte im Blut ist eines der Stichworte.

Kommt der legale Konsument in waffenrechtlicher Hinsicht also „ungeschoren davon“, wenn bestimmte Werte im Blut nicht überschritten worden sind? Der Legalwaffenbesitzer muss nicht nur zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sein. Er muss auch die persönliche Eignung besitzen.

Risiko des Verlustes der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG besteht auch bei legalem Konsum!

Durch das Cannabisgesetz (CanG) hat es zwar einige Lockerungen gegeben.

So ist z.B. der Besitz in den gesetzlich zulässigen Grenzen nicht mehr verboten und wird nicht mehr als Straftat geahndet mit der Folge in bestimmten Fällen seine Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG zu verlieren.

Konsumenten kann unter Umständen die persönliche Eignung i.S. des § 6 Waffengesetz (WaffG) abgesprochen werden. Das kann nicht nur bei Alkoholkonsum und in den anderen Fällen des § 6 WaffG der Fall sein.

Auch Cannabiskonsum kann zum Fehlen der persönlichen Eignung führen.

Die Vorschrift will alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können. (Begr. BT-Drs. 14/7758, S.56)

§ 6 Abs. 2 WaffG bestimmt unter anderem:

Die Eignung ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind, oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Foto: gras-grun/unsplash

Ist Cannabis ein berauschendes Mittel?

Ja, Cannabis ist ein Rauschmittel. Es enthält psychoaktive Substanzen, die eine berauschende Wirkung haben können. Die Hauptwirkstoffe in Cannabis sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). THC ist für die berauschende Wirkung verantwortlich.

Schnell gerät die Frage einer möglichen psychischen Erkrankung ins Blickfeld.

Zu psychischen Erkrankungen verweist die Kommentierung zur AWaffV auf die Fahrerlaubnis – Verordnung (FeV). (Steindorf Waffenrecht 11. Auflage 2022) (Man sieht hier einmal, wie die Vorschriften ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen können.)

Zu Suchterkrankungen wird dort auf Anlage 4 Bezug genommen: Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie Arzneimitteln bis hin zur Vergiftung.

Bei einer Suchterkrankung fehlt generell die persönliche waffenrechtliche Eignung, die Voraussetzung einer Waffenerlaubnis ist. Als Rauschgifte im Sinne des Waffengesetzes zählen alle Substanzen, welche Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind. Zu den berauschenden Mitteln können aber auch andere psychoaktive Substanzen zählen, deren Erwerb, Verkauf, Einfuhr etc. nicht durch Aufnahme in eine der Anlagen des BtMG verboten ist insbesondere Alkohol.

Wie kommt es in der Praxis durch die Behörde zu der Feststellung, dass ein Missbrauch vorliegt?

Kommt es z.B. zur Kontrolle aus Anlass eines Verkehrsunfalls und es wird durch Blutentnahme (Bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht auf bestimmte Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten lenken) festgestellt, dass Cannabiskonsum nachgewiesen werden kann, dann kann die Behörde, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund dieser Tatsachen die persönliche Eignung in Frage steht, die Beibringung eines Gutachtens verlangen.

Der Gutachter beantwortet dann die Fragen der Behörde dazu in seinem Gutachten. Anhand einer Blutentnahme kann der Gutachter nicht nur aktuellen Konsum feststellen, sondern es können auch Aussagen über die Häufigkeit des Konsums getroffen werden.

Foto: tim-foster/unsplash

Außerdem wird er sich mit den Betroffenen unterhalten und eventuell eigene Untersuchungen durchführen, oder sich Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen zeigen lassen, um z.B. festzustellen, ob es sich um einen länger bestehenden Konsum handelt.

Auch legaler Konsum kann also zum Ausschluss der persönlichen Eignung führen.

Bereits bei einem einmaligem, aber auch bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen werden, wenn im berauschten Zustand mit Ausfallerscheinung von einer Waffe Gebrauch gemacht wird bzw. ein Gebrauchmachen droht.

Kommt der Gutachter zu einer entsprechenden Einschätzung, dann wird die Behörde feststellen, dass es an der persönlichen Eignung fehlt mit den entsprechenden Folgen für die waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wer also keine Eignung mehr nach § 6 WaffG besitzt, dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse sind zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass es neben dem absoluten Ausschluss der persönlichen Eignung Gründe gibt, die die Eignung „In der Regel“ ausschließen. Auch für Dienstwaffenträger (z.B. Polizei) und Soldaten gibt es andere Regelungen. Personen mit beschränkter Geschäftsunfähigkeit besitzen die persönliche Eignung in der Regel nicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Auch Minderjährige, für deren Umgang spezielle Vorschriften den Umgang ausdrücklich erlauben und der allgemeinen Regelung vorgehen, fallen darunter. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie Eintragungen im Erziehungsregister überprüfen. Dies ist nicht abschließend.

Weitere Details sind § 6 WaffG sowie § 4 AWaffV insbesondere auch der Auflistung in § 4 Nr. 1-5 AWaffV zu entnehmen.

Fazit:

Wegen der Aktualität einerseits und auch aus Platzgründen lag hier der Schwerpunkt nur auf Cannabiskonsum und der Frage, ob dieser zum Ausschluss der persönlichen Eignung führen kann.

Und da muss man sagen: Ja, das kann der Fall sein.

Auch legaler Cannabiskonsum kann bereits in geringen Mengen dazu führen, dass die persönliche Eignung nach § 6 WaffG nicht mehr gegeben ist.

Oliver Eckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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