In diesem Artikel soll zu Fragen Stellung genommen werden, die im Rahmen der rechtlichen Änderungen, die mit dem Cannabis - Gesetz (CanG) eingetreten sind, im Rahmen der Eignungsprüfung auftreten können. § 6 WaffG sieht noch andere Konstellationen vor, in denen die persönliche Eignung fehlt, bzw. fehlen kann.

Fragt man nach der Zuverlässigkeit im Waffenrecht, wird diese nach § 5 Waffengesetz (WaffG) beurteilt. Dort können unter anderem Straftaten dazu führen, dass man als waffenrechtlich unzuverlässig gilt.

  • Wer vor den gesetzlichen Änderungen mit Cannabis erwischt wurde, riskierte eine Strafe.
  • Wer sich an die neuen Regeln des Cannabis Gesetzes hält, nicht.

Kann legaler Cannabiskonsum dann eigentlich trotzdem noch dazu führen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen oder zurückgenommen werden?

Die Antwort ist ja, denn wenn die persönliche Eignung nicht (mehr) gegeben ist, dann gibt es auch keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr.

Was kann zum Ausschluss der persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz führen? Und wer prüft das?

Regelmäßige Überprüfungen:

Die Behörde ist nach § 4 Abs. 3 WaffG verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, alle Waffeninhaber auf ihre persönliche Eignung zu überprüfen. Fehlt diese, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, § 4 WaffG. Die Behörde kann unter den gesetzlich bestimmten Umständen die Beibringung eines Gutachtens verlangen.

§ 6 Abs. 2 WaffG bestimmt:

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

Titelbild: matteo-paganelli/unsplash


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