Nach der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Cannabis liest und hört man in diesem Zusammenhang einiges zur Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. - Grenzwerte im Blut ist eines der Stichworte.
Kommt der legale Konsument in waffenrechtlicher Hinsicht also „ungeschoren davon“, wenn bestimmte Werte im Blut nicht überschritten worden sind? Der Legalwaffenbesitzer muss nicht nur zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sein. Er muss auch die persönliche Eignung besitzen.
Risiko des Verlustes der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG besteht auch bei legalem Konsum!
Durch das Cannabisgesetz (CanG) hat es zwar einige Lockerungen gegeben.
So ist z.B. der Besitz in den gesetzlich zulässigen Grenzen nicht mehr verboten und wird nicht mehr als Straftat geahndet mit der Folge in bestimmten Fällen seine Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG zu verlieren.
Konsumenten kann unter Umständen die persönliche Eignung i.S. des § 6 Waffengesetz (WaffG) abgesprochen werden. Das kann nicht nur bei Alkoholkonsum und in den anderen Fällen des § 6 WaffG der Fall sein.
Auch Cannabiskonsum kann zum Fehlen der persönlichen Eignung führen.
Die Vorschrift will alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können. (Begr. BT-Drs. 14/7758, S.56)
§ 6 Abs. 2 WaffG bestimmt unter anderem:
Die Eignung ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind, oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
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