Außerdem wird er sich mit den Betroffenen unterhalten und eventuell eigene Untersuchungen durchführen, oder sich Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen zeigen lassen, um z.B. festzustellen, ob es sich um einen länger bestehenden Konsum handelt.

Auch legaler Konsum kann also zum Ausschluss der persönlichen Eignung führen.

Bereits bei einem einmaligem, aber auch bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen werden, wenn im berauschten Zustand mit Ausfallerscheinung von einer Waffe Gebrauch gemacht wird bzw. ein Gebrauchmachen droht.

Kommt der Gutachter zu einer entsprechenden Einschätzung, dann wird die Behörde feststellen, dass es an der persönlichen Eignung fehlt mit den entsprechenden Folgen für die waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wer also keine Eignung mehr nach § 6 WaffG besitzt, dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse sind zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass es neben dem absoluten Ausschluss der persönlichen Eignung Gründe gibt, die die Eignung „In der Regel“ ausschließen. Auch für Dienstwaffenträger (z.B. Polizei) und Soldaten gibt es andere Regelungen. Personen mit beschränkter Geschäftsunfähigkeit besitzen die persönliche Eignung in der Regel nicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Auch Minderjährige, für deren Umgang spezielle Vorschriften den Umgang ausdrücklich erlauben und der allgemeinen Regelung vorgehen, fallen darunter. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie Eintragungen im Erziehungsregister überprüfen. Dies ist nicht abschließend.

Weitere Details sind § 6 WaffG sowie § 4 AWaffV insbesondere auch der Auflistung in § 4 Nr. 1-5 AWaffV zu entnehmen.

Fazit:

Wegen der Aktualität einerseits und auch aus Platzgründen lag hier der Schwerpunkt nur auf Cannabiskonsum und der Frage, ob dieser zum Ausschluss der persönlichen Eignung führen kann.

Und da muss man sagen: Ja, das kann der Fall sein.

Auch legaler Cannabiskonsum kann bereits in geringen Mengen dazu führen, dass die persönliche Eignung nach § 6 WaffG nicht mehr gegeben ist.

Oliver Eckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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