Die bisherigen Gerichte haben diese Frage zugunsten des niederländischen Jägers beantwortet. Wie das brandenburgische Oberlandesgericht diese Frage beantworten wird, bleibt abzuwarten. Die Auffassung der bisherigen Instanzen ist jedoch gut vertretbar.
Es müssten aber auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Problematisch ist insoweit, ob § 228 BGB auch in einem solchen Fall anwendbar ist. § 228 muss die Gefahr von einer fremden Sache ausgehen.
Ein Wolf ist jedoch keine fremde Sache, sondern herrenlos, sodass eine Anwendung nach dem Wortlaut ausscheidet. So wird zum Teil auch vertreten, dass eine Anwendung von § 228 StGB ausscheidet, wenn die Sache herrenlos ist (vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar, 9. Auflage 2021, § 228 BGB, Rn. 7). Zu einer Straffreiheit aus rechtlichen Gesichtspunkten kommt man deshalb bei § 228 BGB nur dann, wenn man annimmt, dass § 228 BGB auf diesen Fall anwendbar ist.
Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht Brandenburg die bisherigen Entscheidungen bestätigt. Nur wir Jäger sollten uns nichts vor machen. Solche Entscheidungen werden Einzelfallentscheidungen bleiben.
Die Staatsanwaltschaften werden in jedem Fall bei Tötung eines Wolfes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einlegen, um die genauen Umstände der Tötung zu ermitteln. Dies bedeutet für uns Jäger jedoch bereits regelmäßig, dass ein neuer Jagdschein nicht erteilt wird, solange das Ermittlungsverfahren läuft.
Eine gewisse Sicherheit wird auch nur dann eintreten, wenn es Entscheidungen von mehreren Oberlandesgerichten gibt, da diese Frage voraussichtlich nicht vom BGH entschieden werden wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Oberlandesgericht in einem anderen Bundesland anders entscheidet.
Es gilt daher weiterhin, die Tötung eines Wolfes sollte ultima ratio sein und birgt weiterhin die Gefahr, dass es zum Verlust des Jagdscheines kommt!
Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte, Celle