Danach hätte sich der niederländische Jäger strafbar gemacht. Das Strafrecht sieht jedoch unter besonderen Umständen vor, dass eine Straftat nicht vorliegt, wenn Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe vorliegen. Ein solcher Rechtfertigungsgrund kann vorliegend entweder ausschließlich aus den Rechtfertigungsgründen des Notstandes resultieren, namentlich dem Defensivnotstand gem. § 228 StGB und dem § 34 StGB.
Ein Rechtfertigungsgrund gem. § 34 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse, hier also das Wohlergehen und die Gesundheit des Jagdhundes, das beeinträchtigte Interesse, den Erhalt und das Überleben des Wolfes, wesentlich überwiegt. Zu diesem Ergebnis wird man kaum kommen können. Ich sehe jedenfalls nicht, mit welcher Argumentation man zu dem Ergebnis kommen kann, dass man sagt, das Überleben eines Hundes ist deutlicher wichtiger als das Überleben eines Individuums einer streng geschützten Art.
Es bleibt danach lediglich der Rechtfertigungstatbestand des § 228 BGB. Danach ist jemand gerechtfertigt, wenn er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
§ 34 StGB und § 228 BGB unterscheiden sich danach durch die Interessenabwägung. Bei § 228 BGB ist es nicht erforderlich, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, sondern es ist ausreichend, wenn das beeinträchtigte Interesse das geschützte Interesse nicht wesentlich überwiegt. Die Interessenabwägung ist also umgekehrt.
Diese Frage kann nicht so einfach beantwortet werden. Im Endeffekt geht es dann hier um die Frage, in welchem Verhältnis stehen das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht und der ebenfalls in der Verfassung als Staatsziel niedergelegte Naturschutz zueinander.