Nachdem die drei Rinder aufgrund eines fahrlässigen Organisationsverschuldens von Hans und Karl aus der Weide von Hubert ausgebrochen waren, habe es ihm oblegen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht für das rechtzeitige Einfangen der Tiere Sorge zu tragen. Soweit er nach längeren erfolglosen Versuchen dazu übergegangen sei, seitlich neben einem Rind laufend mit seiner Hand an den Hals des Tieres zu klopfen, um so das Rind auf ein naheliegendes Hofgrundstück zu lenken, erfülle dieses Verhalten nicht die Voraussetzungen für ein Mitverschulden.

Die Rinder waren schon mehrere Kilometer hin- und hergelaufen und die Abenddämmerung stellte sich langsam ein.

Das Gericht befand weiter:

„(…) Für den Fall einer einbrechenden Dunkelheit wäre ein Einfangen der Rinder nahezu unmöglich geworden. Wegen der in unmittelbarer Nähe zum Geschehen verlaufenden vielbefahrenen öffentlichen Straßen bestand deshalb Veranlassung dazu, für ein rechtzeitiges Einfangen aller Rinder vor Einbruch der Dunkelheit Sorge zu tragen. Eines der Tiere sei in Richtung eines unübersichtlichen Geländes, bestehend aus Ackerflächen und Wallhecken, zugelaufen, welches von öffentlichen Straßen begrenzt werde. Weil dieses Tier dort bei anbrechender Dunkelheit nicht mehr auffindbar gewesen wäre, habe er sich bemüht, dem Tier nachzurennen und auf die Laufrichtung des Tieres einzuwirken. Als er sich rechts neben dem Tier befunden habe, sei er vom Rind angestoßen und zu Fall gebracht worden. Vor diesem Hintergrund durfte [Anmerk. d. Verf.: Hubert] das mit seinem Verhalten noch überschaubare Risiko eingehen, um so die auch durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten [Anmerk. d. Verf.: Hans und Karl.] vorhandene Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für Rechtsgüter Dritter abzuwenden.

Soweit sich Hubert beim Versuch, die Rinder einzufangen, eine nicht unerhebliche Verletzung an der rechten Hand zugezogen hat, ist auch die Entstehung eines zukünftigen Schadens zu erwarten; eben nicht nur für den gegenwärtigen, sondern auch für diesen künftigen Schaden sind Karl und Hans haftbar.


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