Die Zeit der Gesellschaftsjagden bricht an. In Anknüpfung des letzten Artikels zur Straßensicherung vor Wildwechsel widmen wir uns heute dem Nutzvieh und dessen Vorliebe bei Schüssen auszubrechen…was also tun?

Die Problematik möchte ich gerne wieder an einem Fallbeispiel darstellen.

Grob zu sagen ist vorab, dass der Urheber einer besonderen Gefahrenlage, wie sie die Ausübung der Jagd darstellt, verpflichtet ist, die gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor einem drohenden Schaden zu bewahren. Ein Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd verletzt seine Verkehrssicherungspflicht daher, wenn er es unterlässt, sich vor dem Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden können.

Vorsicht bei der Jagd in der Nähe von Nutztieren ist daher auf alle Fälle geboten. Denn, der Verkehrssicherungspflichtige hat Vorsorge dafür zu treffen, dass Tierhalter, deren Tiere sich regelmäßig auf Weiden im Jagdbezirk aufhalten, rechtzeitig auf eine bevorstehende Treibjagd hingewiesen werden, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben, und dass im Rahmen der Jagd keine Jagdhunde die Rinderweide eines Landwirts durchstöbern und dadurch die Rinder in Panik versetzen.

Aber nun zum Fall.

Hans und Karl sind Inhaber eines Jagdreviers und veranstalten eine Gesellschaftsjagd. Hubert hält auf einer nicht weit entfernt gelegenen Weide ein paar Rinder. Hans und Hubert mögen sich nicht wirklich. Hans denkt sich daher, warum soll ich Hubert eigentlich von meiner Jagd am Wochenende erzählen? Karl ist der Zank gleichgültig. „Der Hubert beschwert sich doch sowieso immer über alles.“ Es kam, wie es kommen musste.

Hubert hatte auf einem Anwesen drei Rinder auf einer Weide gehalten. Hans war das egal und ließ über über die Weide mit Treibern und Hunden durch die eingezäunte Weide treiben. Zu diesem Zeitpunkt etwa waren die drei Rinder in Panik geraten, hatten den ordnungsgemäß um die Weide herum errichteten Stacheldrahtzaun durchbrochen und sind auf eine öffentliche Straße zugelaufen. Beim Versuch, die Rinder wieder einzufangen, war Hubert gestürzt und hatte sich einen komplizierten Splitterbruch der rechten Hand zugezogen gezogen, wofür er Schadenersatz und Schmerzensgeld von Hans und Karl begehrte.

Das OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 05. Dezember 2013 – 14 U 80/13, gab Nutztierhalter Hubert Recht.


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