Hätten Karl und Hans Hubert rechtzeitig zuvor davon in Kenntnis gesetzt, dass und wie die geplante Treibjagd durchgeführt werden soll, dann hätte der Hubert die drei Rinder rechtzeitig eingestallt. Eben dies haben Hans und Karl nicht getan und damit pflichtwidrig nicht auf die bevorstehende Treibjagd hingewiesen und deshalb Hubert jede Möglichkeit genommen, die drei Rinder zum Schutz der Tiere rechtzeitig einzustallen.

Zeitlich später haben die Beklagten zu 1) und 2) keine Vorsorge dafür getroffen, dass im Rahmen der Treibjagd keine Jagdhunde die Rinderweide des Klägers durchstöbern und dadurch die Rinder in Panik versetzen. Dieses Verhalten betrachtete das Gericht sowohl in der Planung der Treibjagd als auch während des Jagdgeschehens stellt ein als fahrlässiges Organisationsverschulden.

Das Gericht führte insoweit aus:

„(…) In der Rechtsprechung ist jedoch im Grundsatz anerkannt, dass der Jagdausübungsberechtigte als Veranstalter und Organisator einer Jagd für die sich aus dem Jagdgeschehen ergebenden besonderen Gefahren nach deliktischen Grundsätzen haftet (BGH, Urteil v. 10.02.1976, VI ZR 160/74, VersR 1976, 593-594; LG Rostock, Urteil v. 06.09.2002, NJW-RR 2003, 522-524, jeweils zur erhöhten Gefahr von Wildwechsel bei Treibjagden). Dies gilt selbst dann, wenn nicht sicher vorherzusagen ist, ob es überhaupt aus Anlass des Jagdgeschehens zu einer erhöhten Gefahrenlage kommt. Weil die drei Rinder ohne weiteres in der Weide von [Anmerk. d. Verf. Hubert] zu erkennen gewesen wären, gelten diese Grundsätze der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr erst recht im vorliegenden Fall. (..)“

Und weiter:

„(…) Richtig ist zwar der Einwand der Beklagten zu 1) und 2), dass die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) von den Jagdveranstaltern keine Vorkehrungen zur rechtzeitigen Information der Tierhalter einfordert, deren Tiere sich regelmäßig auf Weiden im Jagdbezirk aufhalten, und auch keine Verhaltensregeln aufstellt, in welchem Abstand mit nicht angeleinten Hunden an einer Rinderweide vorbei die Treibjagd durchgeführt werden darf. Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrs-sicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er nur die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen (BGH, Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10, NJW-RR 2011, 888-890). (…)“


Laden...