Wichtig ist es daher, dass Patrick vor Abschluss der Versicherungspolice klärt, ob Schäden an geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen und evtl. auch das Abhandenkommen dieser Sachen, d.h., deren unwiederbringlicher Verlust mitversichert sind.

Nicht zu verachten erscheint in diesem Zusammenhang auch ein möglicher Verlust des Schlüssels z. B. einer von Patrick angemieteten Jagdhütte. Jetzt mag man meinen, dass der Ersatz eines Schlüssels einer Jagdhütte nicht unbedingt die Aufstockung der bestehenden Deckungssumme erforderlich machen müsste. Es gilt jedoch zu bedenken, dass es möglicherweise nicht allein bei dem Ersatz des verlorenen Schlüssels bleibt.

Die gegen Patrick gestellte Schadenersatzforderung kann schnell in die Tausende gehen, nämlich dann, wenn z.B. der Austausch einer modernen Schließanlage erforderlich wird. Oder auch dann, wenn mit eben diesem abhanden gekommenen Schlüssel ein Einbruch in die Jagdhütte verübt worden und das Inventar entwendet worden ist.

Haftungsrechtliche Probleme treten auch dann gerne auf, wenn im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen Schäden auftreten. Stellen Sie sich vor, Patrick befindet sich bei der Revierarbeit und nimmt die auf dem Boden liegende Motorsäge und sonstiges Werkzeug in die Hand. Beim Verstauen in den Kofferraum gleitet Patrick die Motorsäge aus der Hand und stößt an den Kotflügel von Tims PKW, ein nicht unerheblicher Lackschaden entsteht. Bei dieser freundschaftlich gemeinten Hilfe handelt es sich um eine sogenannte „Gefälligkeitshandlung“. Üblicherweise sind derartige Gefälligkeitshandlungen von einer Haftung gerade ausgeschlossen. D.h., ein Jäger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem anderen. Wenngleich nicht alle Anbieter, aber dennoch einige, auch Schäden im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen ersetzen. Problematisch wird es dann, wenn Patrick vergisst, seine Versicherungsprämie rechtzeitig zu zahlen und ohne Versicherungsschutz an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt.

Kommt es dann zu einem Schadensfall wird die Jagdhaftpflichtversicherung eine Regulierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ablehnen. Die Folge ist dann, dass Patrick unter Umständen, je nach entstandenem Schaden, schnell in existenzbedrohende, finanzielle Probleme geraten kann. Für diesen Fall lohnt es sich bei Ihrem Versicherungsmakler anzufragen, ob die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz auf einen sog. „Forderungsausfallschaden“ auszudehnen.

Zudem sollten Sie Ihren Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag darauf überprüfen lassen, ob Fahrten zum Schießstand oder Büchsenmacher, das Schüsseltreiben und andere jagdnahe Tätigkeiten, bei denen Schäden entstehen können und die im Zusammenhang mit der Jagd entstehen, mitversichert sind oder aber nicht. Abschließend ist zu sagen, dass eine jede Jagdhaftpflichtversicherung die nachfolgenden Risiken unbedingt absichern sollte:

• Personen-, Sach- und Vermögensschäden

• Jagdlich brauchbare Hunde

• Halten und Gebrauch von Jagdhunden und Beizvögeln

• Forderungsausfall bei jagdbezogenen Tätigkeiten

• Besitz und Gebrauch von Jagdwaffen und Munition

• Betrieb von jagdlichen Einrichtungen

• Durchführung von Gesellschaftsjagden

• Produktrisiko aus dem Verkauf und der Weitergabe von Wild

• Schmerzensgeldansprüche Angehöriger.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik kontaktieren Sie gerne Rechtsanwältin Sandra E. Pappert unter www.advohelp.de


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