Zwar kann einem Landwirt grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, welche Nutzung er für seine Flächen wählt und was er darauf anbaut; bei Missachtung der vorgenannten Grundsätze muss er im Schadensfalle dann aber damit rechnen, dass ihm bei einem (erheblichen) Mitverschulden kein oder allenfalls ein reduzierter Anspruch auf Wildschadenersatz zugesprochen wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt überdies die Auffassung, als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) sei Wildschaden durch den Eigentümer in gewissem Umfang ohnehin entschädigungslos hinzunehmen. Das Maß dieser Pflichtigkeit bestimme sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie seiner Einbettung in die Landschaft und Natur, mithin seiner "Situation". Gelingt es in unserem Fallbeispiel dem Jagdpächter, die Verfehlungen des Landwirts Müßig zu beweisen, wird diesem jedenfalls ein ganz erhebliches Mitverschulden angelastet werden. Denn, er hatte ohne Rücksicht auf die Situation und in Kenntnis der extrem reduzierten Bejagbarkeit der von ihm gewählten Maisanbaufläche (Mais bis zum Waldrand) nicht allein die Ackerfrucht des Vorjahres teilweise untergepflügt – und damit bereits Wildschweine angezogen. Er hat zudem auf die Anlage der für eine wirksame Bejagung erforderlichen Bejagungsschneisen bzw. Sichtstreifen verzichtet.
Die Nachlässigkeit des Landwirts Müßig kann sogar ein anspruchsausschließendes Mitverschulden begründen. In diesem Falle hätte der Jagdpächter Müller keinen Wildschaden zu ersetzen.
Um sich vor Überraschungen zu wappnen, sollte der Jagdpächter vor Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages diesen sorgfältig lesen und im Zweifelsfall den rechtlichen Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einholen.
Damit auch höhere Schadenersatzforderungen keine noch schlimmeren Folgen haben, etwa in Form von Zahlungsschwierigkeiten, empfiehlt es sich für den Jagdpächter, im Rahmen seiner jährlichen Kalkulationen auf der Basis von sorgfältig bestimmten Erfahrungswerten Rückstellungen für Wildschäden zu bilden; eine Versicherung gegen Wildschäden gibt es üblicherweise nicht.
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Foto: Jürgen Geis