Nach dem Bundesjagdgesetz hat vorrangig die Jagdgenossenschaft dem Betroffenen Landwirt Wildschäden zu ersetzen (§ 29 BJagdG). In Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG überträgt die Jagdgenossenschaft eben diese Zahlungspflicht mit dem Jagdpachtvertrag jedoch regelmässig auf den Jagdpächter.

Dass man als Jagdpächter für entstandene Wildschäden eines Landwirts oder eines Waldbewirtschafters in jedem Falle Schadenersatz zu leisten hat, ist in manchen Konstellationen keineswegs klar. Denn eine Verantwortung für den Schaden kann durchaus beidseits verteilt sein. Darüber kommt es nicht selten zum Streit.

Damit sich ein Jagdpächter überhaupt mit einer etwaigen Schadenersatzforderung des Landwirts oder Waldbesitzers konfrontiert sieht, muss jeder Landwirt Wildschäden auf seinen Flächen innerhalb einer Woche nach Feststellung bei der zuständigen Gemeinde / Stadt schriftlich anmelden (§ 34 BJagdG); versäumt der Landwirt diese Frist, ist der Anspruch verwirkt.

Die Gemeinde bestätigt dem geschädigten Landwirt sodann dessen Schadenanmeldung und informiert ihn über Namen und Anschrift des Jagdpächters. Das ist der richtige Zeitpunkt für Jagdpächter und Landwirt eine gütliche Einigung zu suchen. Bei Uneinigkeit über Umfang und Höhe des Wildschadens kann der geschädigte Landwirt, ebenso Jagdpächter, auf seine Kosten einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, der dann den Schaden zu ermitteln hat. Im Rahmen einer dann angestrebten Einigung werden im Erfolgsfall auch dessen Kosten angemessen verteilt (bspw. nach dem Anteil der Verursachung durch eine zu hohe Forderung des Landwirts oder aber ein zu niedriges Angebot des Jagdpächters.

Es kann sich allerdings auch nachteilig auswirken, dass ein solcher Wildschadensschätzer nicht mehr als neutraler Gutachter auftritt, sondern als so genannter Parteigutachter. Dies könnte dessen Ablehnung in einem sich etwaig anschließenden Gerichtsverfahren begründen, was noch weitere Gutachterkosten nach sich ziehen würde. Weiterhin kann es problematisch sein, wenn zwischen Kenntnisnahme des Wildschadens und der Beauftragung eines (weiteren) Sachverständigen durch das Gericht (zu) viel Zeit vergangen ist. Dann nämlich kann der Schaden möglicherweise nicht mehr ordnungsgemäß festgestellt werden, etwa weil zwischenzeitlich geerntet wurde oder die Witterung die Spuren verwischt hat.

Foto: Max Götzfried


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