Problematisch ist aber die Frage, ob jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist, der nach dem Schüsseltreiben mit weniger als 0,5 Promille auf dem Weg nach Hause ist und seine Waffe verschlossen im Kofferraum hat. Diese Frage ist bisher nicht entschieden. Man wird in einem solchen Fall nicht einfach die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit annehmen können, denn schließlich würde auch eine nicht alkoholisierte Person die Waffe in einem solchen Fall so transportieren.
Auch wenn ich es in einem solchen Fall für deutlich schwerer begründbar halte, empfehle ich jedem, seine Waffen weder im alkoholisierten Zustand zu gebrauchen noch zu transportieren. Ich halte die Wahrscheinlichkeit auch in seinem Fall für erheblich, dass dies die Verwaltungsgerichte für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichen lassen könnten, insbesondere, wenn irgendetwas vorgefallen ist, z.B. eine Waffe abhandengekommen ist.
Das BVerwG erwartet von jedem Waffenbesitzer, dass er mit Waffen und Munition sachgemäß und vorsichtig umgeht. Niemand kann ausschließen, dass es z.B. aufgrund von Wechselwirkungen bei ihm bei dem Genuss von Alkohol zu Ausfallerscheinungen kommt. Gleichzeitig setzt Alkohol auch die Reaktionsgeschwindigkeit und die Aufmerksamkeitskapazität herab. Ich erachte es deshalb durchaus für möglich, dass die Verwaltungsgerichte in so einem Fall so argumentieren könnten.
Deshalb sollten Sie unbedingt nüchtern sein, sobald sie den Waffenschrank öffnen, um eine Waffe zu entnehmen und dies auch so lange bleiben, bis die Waffe zurück im Schrank ist. Für die Drückjagdsaison bedeutet dies, dass Sie Ihre Waffe entweder zwischen Jagd und Schüsseltreiben zurück in den Waffenschrank bringen sollten oder, falls dies nicht möglich ist, keinen Alkohol konsumieren.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen für die Drückjagdsaison viel Waidmannsheil, schöne Schüsseltreiben und im Zweifel Finger weg vom Alkohol!
Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte in Celle.