Zurzeit finden wieder Land auf Land ab Gesellschaftsjagden statt.

Die Strecken fallen zwar vielerorts deutlich niedriger aus, als erwartet. Meistens tut dies jedoch der Stimmung abends keinen oder nur geringen Abbruch und so frönt der ein oder andere einem Glas Bier oder auch einem Schnaps. Aber wehe dem, der seine Waffe noch im Auto hat. Für den kann es auf der Heimreise gefährlich werden. Während man im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit erst dann begeht, wenn man ein Fahrzeug mit mehr als 0,5 Promille führt, sieht das mittlerweile im Waffenrecht ganz anders aus!

Lange Zeit war es vollkommen normal, dass Jäger beim Schüsseltreiben ein, zwei oder auch mehrere Biere tranken, auch wenn sie ihre Waffe dabeihatten. Dies änderte sich mit der Entscheidung des BVerwG im Jahre 2014. Dort entschied das BVerwG erstmalig, dass eine Person, die in alkoholisiertem Zustand von der Schusswaffe Gebrauch macht, unzuverlässig im Sinne des Waffenrechtes ist.

Feste Promillegrenzen schrieb das BVerwG damals nicht fest, sondern sprach davon, dass jemand dann nicht waffenrechtlich zuverlässig ist, wenn er in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, seine Schusswaffe gebraucht. Mit dieser Entscheidung waren wenige Fragen geklärt und viele ungeklärt. Wann ist mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu rechnen? Was fällt alles unter eine Schusswaffe gebrauchen? Kann man die Promillegrenzen aus dem Straßenverkehr übertragen?

Die Folgeentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte wurden dann immer strenger in den Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und den Genuss von alkoholischen Mitteln.


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