Im Oktober hatte diese Frage erneut das Verwaltungsgericht Trier zu entscheiden.
Auffällig bei sämtlichen Entscheidungen, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Alkohol betreffen, ist, dass die Personen immer relativ hohe Promillewerte haben. So auch in dem von dem Verwaltungsgericht Trier zu entscheidenden Fall. Bei dem betroffenen Jäger war eine Promillewert von 1,45 Promille festgestellt worden. Vorher waren Knallgeräusche aus seinem Haus vernommen worden, die dann zu einem Polizeieinsatz führten. Der zuständige Landkreis stellte daraufhin die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des betroffenen Jägers fest und entzog ihm den Jagdschein. Dagegen wandte sich der Jäger und klagte vor dem Verwaltungsgericht Trier. Die Klage hatte, wie zu erwarten war, keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht stellte dabei klar, obwohl es darauf in dem vorliegenden Fall nicht ankam, dass mit einer Waffe nur der vorsichtig und sachgemäß umgehe, der diese in nüchternem Zustand verwende. Ähnlich hatten bereits andere Verwaltungsgerichte vorher entschieden. Danach steht fest, dass man Waffen nur in nüchternem Zustand gebrauchen sollte, anderenfalls gefährdet man seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Bei der Jagd gilt danach spätestens eine 0,0 Promillegrenze.
Was bisher durch die Rechtsprechung jedoch noch kaum geklärt ist, welche Handlungen alle im nüchternen Zustand erfolgen müssen, also was alles unter den Begriff des Gebrauchens fällt. In den bisherigen Entscheidungen war es oft so, dass es zumindest zur unbeabsichtigten Schussabgabe gekommen ist und damit unzweifelhaft ein Gebrauchen der Schusswaffe vorlag. Ausdifferenzierte Rechtsprechung dazu existiert bisher, wenn überhaupt, lediglich in Ansätzen.
Auch wenn ein Jäger seine Waffe zur Jagd führt und dabei beabsichtigt, wenn passendes Wild in Anblick kommt, dieses zu erlegen, sind nach meiner Einschätzung von dem Begriff des Gebrauchens mit umfasst.