Was ist rechtlich zu beachten?

Grundsätzlich ist es verboten, sich Wildtiere anzueignen, sprich aufzunehmen. Nur der Pächter/Eigenjagdinhaber darf die Wildtiere aufnehmen bzw. nur er darf entscheiden, wo sie verbleiben können. Nothilfe darf geleistet werden, aber grundsätzlich gilt §20g Abs.4 des Bundes Naturschutz Gesetzes: Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können." Wohngebäude, Hofanlagen und eingezäunte Hausgärten gehören zu den sog. "befriedeten Bezirken", in denen die Jagd ruht. Hier besitzt (mit Ausnahmen) der Grundeigentümer das Aneignungsrecht an Wild … Sie wissen nicht, woher Sie erfahren können, wer der Pächter des Revieres ist? Wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle!

An wen kann ich mich wenden, wenn ich das Tier nicht selbst behalten kann / darf?

Die wenigsten von uns haben schon Erfahrung mit der Aufzucht von Wildtieren. Und was, wenn das verletzte / verwaiste Tier zwar überlebt- wo soll es dann leben? Kann es wieder ausgewildert werden? Ist das überhaupt erlaubt? Neozoen (also Lebewesen, die eigentlich in dem Gebiet nicht heimisch sind) wie Waschbären dürfen nicht ausgewildert werden. Tierheime sind nicht grundsätzlich immer kompetente Ansprechpartner oder haben das Kontingent für die Aufnahme von Wildtieren.

Es gibt extra Tierauffangstationen, an die sie sich wenden können:

https://www.wildtierschutz-deutschland.de/verletztes-wildtier-...

https://tierauffangstation.de/tier-gefunden/

https://tierauffangstation.de/steinmarder/

https://tierauffangstation.de/rotfuchs/

https://www.tierschutzbund.de/organisation/ueber-uns/tierschut...

Bild: U. Hachmann


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