Dies zeigt, dass man im Bereich der waffenrechtlichen Aufbewahrung und dem Transport absolut sattelfest sein muss, um nicht durch eine unüberlegte Handlung seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu gefährden.

Nun stellt sich die Frage, wie man diesen Fall am besten gelöst hätte, ohne seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu gefährden?

Zum einen durfte der D die Waffe hier auch nicht als Jäger gem. § 13 Abs. 6 WaffG führen. Also bereits der Transport zur Polizei war nicht zulässig. Zum anderen wäre D gem. § 37 c WaffG verpflichtet gewesen, die zuständige Behörde über den Fund zu unterrichten, und zwar unverzüglich, also unmittelbar nach dem Auffinden der Pistolen in dem abzureißenden Gebäude. Die Behörde hätte dann über das weitere Verfahren entschieden.

Als Angestelltem bestand für den D auch keinerlei Verpflichtung, der Weisung seines Chefs nachzukommen.

Im Idealfall hätte er also seinem Chef gesagt, dass er die Waffen nicht transportieren darf und sein Chef bitte die zuständige Waffenbehörde oder die Polizei über den Fund unterrichten möge.

Auch bei Erbfällen werden des Öfteren nicht zugelassene Waffen gefunden. Auch für diese gilt, bringen Sie diese unter keinen Umständen ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde zu dieser. Auch wenn Sie nach Rücksprache von dieser gebeten werden, die Waffen zu ihr zu bringen, ist Zurückhaltung geboten. Der Inhalt von Telefongesprächen kann hinterher zum einen nicht belegt werden. Zum anderen besteht auch in diesem Falle die Gefahr, dass Ihnen bei der Verletzung von waffenrechtlichen Transportvorschriften ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wird.


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