Fehler oder Nachlässigkeiten beim Transport von Waffen können schnell zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Ein aktueller Fall zeigt dabei, wie schnell dies passieren kann:

Die Firma A soll ein Wohnhaus im Ort B abreißen. Bei diesen Abrissarbeiten finden sich zwei Pistolen. Der Chef C weist darauf seinen Mitarbeiter D an, der auch Jäger ist, die Pistolen zur Polizei zu bringen. Dieser bringt die zwei Pistolen auf der Rückbank seines PKWs zur Polizei. Diese sind im geladenen Zustand transportiert worden und waren dabei nach Feststellung der Polizei in Textilien eingewickelt.

In der Folge widerrief das zuständige Landratsamt die Waffenbesitzkarte des D wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Dieser wandte sich dagegen und begehrte die gerichtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Regensburg (Beschluss vom 27.09.2021, Az. RO 4 S 21.1250) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 07.02.2022, Az. 24 CS 21.2636). Die im Ergebnis jedoch erfolglos blieben.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte dabei fest, dass es sich bei dem Verhalten des D um einen gröblichen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften handelte und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg, sodass der Entzug der Waffenbesitzkarte bestandskräftig und endgültig wurde.

Der Fall zeigt, wie schnell man in der heutigen Zeit seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren kann. Zwar wird in den Beschlüssen der Gerichte auch die ehrbare Absicht des D festgestellt, im Ergebnis ändere dies jedoch nichts an dem Ergebnis.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt dabei die Linie der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungs- und Transportvorschriften genügt und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird einem aberkannt.


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