Ich bin ehrlich, ich kann Ihnen diese Fragen nicht sicher abschließend beantworten.



Bei der Wiese würde ich sagen, die fällt nach der Definition unter das Feuchtgebiet und eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht, sodass das Bleiverbot auch im Sommer gilt. Aber wo genau die Grenze ist, wann ein Gewässer nicht mehr als Lebensraum für Wasservögel geeignet ist, kann ich Ihnen nicht sicher beantworten. Wahrscheinlich können diese Fragen nur Biologen nach Untersuchungen für einzelne Gewässer feststellen. Aber eins wird damit klar, sicher werden wir dies, insbesondere wenn man zur Jagd anderswo eingeladen ist, nicht beantworten können.

Auch der festgelegte Bannkreis lässt sich als betroffener Jäger kaum mit Gewissheit feststellen. Nicht nur in den Feuchtgebieten besteht das Verbot, sondern auch im Umkreis von 100 m. Dabei wird nicht von der Mitte des Feuchtgebietes gemessen, sondern immer jeweils vom Rand.

Dadurch wird der Bereich des Bleischrotverbotes um ein Vielfaches ausgedehnt. Gerade wenn man nicht ortskundig ist, wird man oftmals gar nicht sicher einschätzen können, ob man schon in einem solchen Bannkreis ist oder nicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht bedarf es dabei nicht eines vorsätzlichen Handelns, sondern einfache Fahrlässigkeit genügt in der Regel. Diese wird eigentlich immer vorliegen. Schließlich hätte man sich doch erkundigen können, werden die Behörden voraussichtlich argumentieren.

Weiterhin kommt verschärfend hinzu, dass beim Mitführen von Bleimunition in einem Feuchtgebiet vermutet wird, dass diese für die Jagd im Feuchtgebiet verwendet werden sollte. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Jäger nachweisen kann, dass die Jagd an einem anderen Ort ausgeübt werden sollte.


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