Seit dem 16.02.2023 gilt ein allgemeines Bleischrotverbot im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten. Diese Regelung, die auf den ersten Blick so unscheinbar daherkommt, bringt eine Vielzahl von Änderungen in der Jagdpraxis für uns Jäger mit. Dieser Artikel soll Ihnen die Änderungen aufzeigen und diese näher beleuchten.
Die Reach-Verordnung der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 2021/57) verbietet es Jägern seit dem 16.02.2023 in und im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Bleischrotmunition zu verwenden. Auch das Mitführen von Bleimunition ist während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin untersagt.
Feuchtgebiete sind dabei Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
Bei einer solchen Definition fragt man sich, was ist davon eigentlich nicht erfasst. Der Deutsche Jagdverband überspitzte die Frage mit der Aussage, dass davon dann auch eine Regenpfütze erfasst sei. Dazu hat das Gericht der Europäischen Union im Dezember letzten Jahres entschieden, dass von der Definition Gebiete ausgenommen seien, die aufgrund ihrer Größe und Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen nicht erfasst seien.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist nunmehr beim EuGH anhängig. Auch diese Einschränkung ist für uns Jäger nur sehr bedingt hilfreich. Durch die Einschränkungen sind zwar Pfützen nicht erfasst, aber bei Kleinstgewässern wird es schon schwierig. Was ist mit der Wiese, die im Sommer trocken ist und im Winter unter Wasser steht? Gilt das Bleischrotverbot dann dort das ganze Jahr?