Zunächst muss man festhalten, dass das Töten eines fremden Hundes zunächst immer eine Sachbeschädigung darstellt und der Jäger gerechtfertigt sein kann, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Ein solcher kann in einer Vielzahl der Landesgesetze vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten sein, nach der Jäger einen wildernden Hund erlegen dürfen. Wenn man sich nun jedoch die einschlägige Norm im thüringischen Jagdgesetz ansieht, stellt man fest, dass nach dem thüringischen Jagdgesetz die Tötung eines wildernden Hundes nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Jagdbehörde möglich ist.

Also ohne eine vorherige Genehmigung der unteren Jagdbehörde kann ein Jäger sich auf diesen Rechtfertigungsgrund gar nicht berufen. Eine solche Genehmigung zu erhalten, wird in der Praxis auch nicht ganz einfach sein, weil sich die Behörden mit einer solchen Genehmigung mit Ausnahme von ganz eindeutigen Fällen schwertun werden und eine solche Genehmigung auch eine gewisse Zeit benötigen wird.

Hinzu kommt, dass sich hier die Einlassung des angeklagten Jägers und der Aussage der Mutter der Halterin gegenüberstehen. Der Jäger behauptet, dass der Hund zwei Hasen gehetzt hat. Die Mutter widerspricht dem.

Die Aussage der Mutter steht der Einlassung des angeklagten Jägers gegenüber. Hier kommt nun eine Besonderheit des Strafprozesses zum Tragen. Während im Zivilprozess die Parteien nicht als Zeugen zur Verfügung stehen, kann im Strafprozess das Oper oder die betroffene Person ohne Problem als Zeuge aussagen.

Das Gericht kann die Mutter der Halterin des Hundes deshalb ohne Probleme als Zeugin hören, während der Angeklagte lediglich vernommen wird.

Die meisten Richter werden wohl eine solche Einlassung des Angeklagten, dass der Hund zwei Hasen gehetzt habe, wenn der Angeklagte nicht weitere Beweise hat, als Schutzbehauptung abtun und der Zeugin glauben, solange diese halbwegs glaubwürdig erscheint und ihre Aussage glaubhaft ist.


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