Insbesondere Jäger in Stadtnähe können ein Lied von im Revier umherstromernden Hunden singen. Frauchen und Herrchen sind oft mehrere hunderte Meter entfernt und der Hund macht das, was er will.
Gerade jetzt in der Brut - und Setzzeit häufen sich dann immer wieder Fotos von gerissenen hochträchtigen Ricken. Früher sahen das Bundesjagdgesetz und die Jagdgesetze der Länder noch großzügig vor, dass der Jagdschutz- bzw. Jagdausübungsberechtigte ohne große Einschränkungen wildernde Hunde töten durfte.
Aufgrund der zeitlichen Entwicklung sind diese Befugnisse in den vergangenen Jahren immer mehr eingeschränkt worden und es dürfte immer weniger Jäger geben, die bereits einen wildernden Hund getötet haben. Dementsprechend gab es zu dieser Frage auch wenig Rechtsprechung.
Das Amtsgericht Jena hatte nun über einen solchen Fall zu entscheiden.
Der Fall ist relativ einfach erzählt. Am 02.06.2021 war die Mutter der Halterin mit dem tschechoslowakischen Wolfshund nahe ihrem Haus unterwegs. Auf einer Wiese soll sie den Hund dann abgeleint haben, um mit dem Tier zu üben. Gegen 22 Uhr fiel der Schuss, der den Wolfshund tötete.
Angeblich soll der Hund vor dem Schuss zwei Hasen gehetzt haben und bereits wegen ähnlicher Vorfälle bekannt gewesen sein. Das Gericht verurteilte den Jäger wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15€. Aufgrund dieser Strafe wird der Jäger, wenn das Urteil rechtskräftig wird, seinen Jagdschein und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren und seine Waffen abgeben müssen.
Den ein oder anderen wird dieses Urteil sicher überraschen und die Strafe wird man eher am oberen Rahmen des Strafrahmens ansehen müssen. Wenn man den Sachverhalt aber näher betrachtet, dann überrascht das Urteil weniger.
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