Das Argument, dass die Flächen lediglich bestimmbar sein müsse, ließe sich auch bei den mehren gemeinschaftlichen Jagdbezirken innerhalb einer Jagdgenossenschaft bringen, jedoch hat sich auch hier die Rechtsprechung dafür entschieden, einen strengen Maßstab anzulegen. Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, sollte man diese strengen Anforderungen also auch bei der Verpachtung sämtlicher Flächen einer Jagdgenossenschaft an eine Person beachten.
Jäger A hat nun doch noch einen wirksam Jagdpachtvertrag bekommen. Die ersten beiden Jahre der Pachtperiode sind bereits rum und es ist der 10.4.2022, als Jäger A feststellt, dass er vergessen hat, seinen Jagdschein zu verlängern. Dies holt er dann am 15.04.2022 nach und ist ab da an wieder im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Aber ist er noch Inhaber des Jagdausübungsrechtes für das Jagdrevier B Teil I?
Gem. § 13 BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 31.5.2012, Az. 4 K 1981/11 und Landgericht Bonn, Urt. v. 03.06.2011, Az. 2 O 366/09). Der Jagdpachtvertrag ist danach erloschen. Aus diesem Grund ist es insbesondere für Jagdausübungsberechtigte unabdingbar, dass sie ihren Jagdschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen. Da manche untere Jagdbehörden längere Bearbeitungszeiten haben, sollte in solchen Fällen im Zweifel bereits mehrere Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen dieser Artikel bei dem Abschluss und Fortbestand des ein oder anderes Pachtvertrages Hilfestellung liefern kann. Insbesondere bei Zweifeln oder Unsicherheiten empfiehlt es sich jedoch möglichst frühzeitig juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, damit Sie Ihre Freizeit nicht mit juristischen Auseinandersetzungen verbringen, sondern auf der Jagd in ihrem (frisch) gepachtetem Revier!
Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte, Celle