Im Monat April endet für den ein oder anderen ein Jagdpachtvertrag und für den anderen beginnt eine neue Pachtperiode, möglicherweise sogar in einem neuen Revier, mit neuen Erlebnissen. Grundlage für jede Jagdpacht ist dabei ein schriftlicher Vertrag (vgl. § 11 Abs. 4 BJagdG). In den letzten Jahren ergehen immer wieder Entscheidungen von Gerichten, die Pachtverträge für unwirksam erklären (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2020, Az. 3 U 20/19). Damit bei einem neuen Jagdpachtvertrag nun nicht zu einem späteren Zeitpunkt das böse Erwachen kommt, sollen im Folgenden zwei Fragestellungen beleuchtet werden, denen man besondere Beachtung schenken sollte, die jedoch schnell übersehen werden können.

Jäger A hat seit 5 Jahren einen Jagdschein und hat nun den Zuschlag zur Pacht des Jagdrevieres B Teil I von der Jagdgenossenschaft C erhalten. Es kommt zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages. Unter Pachtgegenstand heißt es dabei lediglich: Jagdrevier B Teil I. A unterschreibt den Jagdpachtvertrag und danach zeigt ihm der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft noch, wo die Grenzen für sein neues Jagdrevier genau verläuft. Ist der geschlossene Jagdpachtvertrag wirksam?

Gem. § 11 Abs. 4 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Im Rahmen eines Jagdpachtvertrages überträgt der Eigentümer oder als Vertreter für diese die Jagdgenossenschaft einem oder mehreren Jägern das Jagdausübungsrecht als Teil des Eigentumsrechtes. Damit dieses wirksam übertragen werden kann, bedarf es einer genauen Bezeichnung des Jagdrechts und der Flächen, für die es übertragen werden soll. Maßstab muss dabei sein, ob ein Dritter durch Lesen des Pachtvertrages weiß, für welche Flächen das Jagdausübungsrecht übertragen wird.

Und da wird es im folgenden Fall schwierig. Nur mit der Bezeichnung Jagdrevier B Teil I lässt sich nicht feststellen, für welche Flächen das Jagdausübungsrecht übertragen worden ist (so auch OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2020, Az. 3 U 20/19; OLG Koblenz, Besohl. 10.12.2013 und. 11.02.2014, AZ. 3 U 939/13). Welche Flächen gehören denn genau zu Jagdrevier B Teil I? Danach wäre der Jagdpachtvertrag im vorliegenden Fall unwirksam.


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