Nun könnte man meinen, dass dieses Problem doch nur theoretischer Natur sei und in der Praxis, wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte. Doch weit gefehlt. Insbesondere wenn es mit der Jagdgenossenschaft oder einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nicht reibungslos läuft, kann dies ganz schnell dazu führen, dass die langersehnte Pacht schneller zu Ende geht, als man geglaubt hat. Insbesondere Mitglieder von Jagdgenossenschaften, die während der Pachtperiode es schaffen, mit ihren zur Jagdgenossenschaft gehörenden Flächen eine Eigenjagd zu begründen, haben oft ein Interesse daran, dass der Pachtvertrag möglichst schnell endet (vgl. § 14 BJagdG).
Dieses Ziel lässt sich auf keinem anderen Weg so einfach erreichen als mit einem nichtigen Jagdpachtvertrag. Also wer sicher gehen möchte, dass er in den Genuss des Jagdrevieres für die gesamte beabsichtigte Dauer der Pachtperiode kommt, sollte sicherstellen, dass das Jagdrevier genau genug bezeichnet wird. Dies lässt sich am einfachsten mit einer beigefügten Karte, auf der die Grenzen eingezeichnet sind, erreichen. Doch Vorsicht: es gibt einige Vorlagen für Jagdpachtverträge, die in dem Pachtvertrag auf eine Karte Bezug nehmen. In dem Falle, dass eine solche fehlt, führt dies dann auch zur Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrages (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2013 und 11.02.2014, Az. 3 U 939/13).
Die vorstehenden Ausführungen bezogen sich auf Jagdgenossenschaften, dessen Fläche auf mehrere gemeinschaftlichen Jagdbezirke aufgeteilt sind. Für Jagdgenossenschaften, die das gesamte Jagdausübungsrecht für ihre Flächen lediglich an eine Person verpachten, gibt es entsprechende Urteile bisher nicht. Die Frage, ob es auch in diesem Fall einer genauen Bezeichnung bedarf, ist deshalb bisher nicht entschieden. So könnte man argumentieren, dass es in diesem Fall einer solchen genauen Bezeichnung bedarf, da das Jagdausübungsrecht für sämtliche Flächen der Jagdgenossenschaft verpachtet wird und mit Hilfe des Jagdkatasters zu mindestens bestimmbar sei. Dagegen spricht jedoch, dass auch hier der Maßstab sein muss, ob ein Dritter mittels des Jagdpachtvertrages feststellen kann, für welche Flächen das Jagdausübungsrecht übertragen werden soll.