- Die unentgeltliche Erlaubnis und der Hegebeitrag

Was sich zunächst widersprüchlich anhört, hat eine nicht zu unterschätzende praktische Relevanz, denn nicht immer wird die Erlaubnis, die ausgestellt wird, auch richtig bezeichnet.

So finden sich unentgeltliche Erlaubnisscheine, für die trotzdem bezahlt wird. Gern wird ein sogenannter „Hegebeitrag“ eingefordert. Wörtlich genommen schließt sich die unentgeltliche Jagderlaubnis gegen Geld aus.

De jure liegt in solchen Fällen eine entgeltliche Jagderlaubnis vor, wenn der Hegebeitrag in Geld besteht.

Auch wenn Vereinbarungen getroffen werden, dass Wildbret behalten werden darf, oder sogar Teile des Reviers zugewiesen werden, die allein bejagt werden dürfen, spricht das auch bereits nicht mehr für ein reines Gefälligkeitsverhältnis, wie es bei der unentgeltlichen Jagderlaubnis nun mal der Fall ist.

Das Wildbret steht dem Erleger nicht einfach so zu. Dies sind jedoch nur Beispiele. Sicher lässt sich nur am konkreten und vollständigen Sachverhalt beurteilen, was rechtlich tatsächlich vorliegt.

- das wollte vielleicht auch keiner…

Auch wenn die Parteien es eigentlich gar nicht wollen – schnell liegt bei korrekter juristischer Auslegung dann möglicherweise ein Unterpachtverhältnis vor. Und plötzlich hat die Jagd einen neuen Mitpächter, den niemand auf dem Zettel hatte und der es selbst vielleicht auch gar nicht werden wollte oder mangels rechtlicher Voraussetzungen gar nicht sein darf.

- und auch zu beachten ist:

Bei mehreren Pächtern und Jagdausübungsberechtigten müssen zudem sämtliche einwilligen, gleich ob es sich um eine unentgeltliche, vielleicht sogar nur einmalige Einladung oder um einen entgeltlichen Begehungsschein handelt.

Längst nicht alle Fallkonstellationen und auch nicht jedes Landesrecht lassen sich in diesen Artikel miteinbinden. Das würde den Rahmen sprengen.

Wer als Jagdausübungsberechtigte/-r Dritte allein oder mit mehreren gemeinsamen Dritten an der Jagdausübung beteiligen möchte, sollte sich mit den rechtlichen Vorgaben dazu detailliert auskennen oder sich bestenfalls sogar vorher fachlichen Rat suchen.

Einen allgemeingültigen Rat kann man nur als Hinweis auf die bestehenden Vorschriften abgeben. Rechtsprofis betrachten jeden Fall in seiner speziellen Situation für sich genommen einzeln.

Oliver Eckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Münster


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