Wer die Jagd aktiv ausüben möchte, braucht in Deutschland dazu eine Jagdmöglichkeit. Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das Bundesjagdgesetz erlaubt es, Dritte an der Ausübung der Jagd zu beteiligen.

§ 11 BJG (Bundesjagdgesetz) bestimmt:

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden.

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, jagen Eigentümer auf ihren eigenen und Jagdpächter auf den von ihnen angepachteten Flächen. Der Jagdpächter ist dann im gesetzlichen Sinne bereits „Dritter“.

Wer weder in einer Eigenjagd noch in einem angepachteten Revier die Jagd ausüben darf, der kann unter bestimmten Voraussetzungen die Jagd in der fremden Eigenjagd oder dem fremden Pachtrevier ausüben.

Oftmals sind es Jungjäger, die noch über keine Jagdmöglichkeit verfügen, sich aber gerne jagdlich einbringen möchten und die nach einer dauerhaften Jagdmöglichkeit suchen, aber natürlich sind sie mit ihrem Wunsch nicht allein.

Voraussetzung dafür ist, dass die oder der Berechtigte, also Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine entsprechende Erlaubnis erteilen.

Eine Jagderlaubnis kann als entgeltliche oder unentgeltliche Erlaubnis erteilt werden.

- die unentgeltliche Erlaubnis

Handelt es sich um eine Einladung ohne Gegenleistung, dann beruht die Einladung auf einer Gefälligkeit.

Sie kann mündlich wie schriftlich erteilt werden, mündlich auch per Telefon.

Bei einer bloß mündlichen Einladung muss sich der Revierinhaber in Sicht- oder Rufweite aufhalten.

Er muss dazu nicht neben dem Hochsitz stehen. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Jagdgast seine Berechtigung jederzeit und sofort nachweisen kann.

Der Anruf mit dem Handy reicht nicht, da z.B. der kontrollierende Polizeibeamte nicht feststellen kann, wer sich tatsächlich am anderen Ende der Leitung befindet. Auch der Einladende muss auf Nachfrage belegen können, wer er ist und welche Rechtsstellung er auf sich vereint, z.B. durch Vorzeigen seines Jagdscheins, in dem das Revier behördlich eingetragen wurde.


Laden...