Das Gericht machte hier jedoch eine Einschränkung:

„(…) Anderes gilt, wo der Straßenverkehr über das Maß normaler Verkehrserwartungen hinaus durch bei der Jagd hoch gemachtes Wild beeinträchtigt wird. Gefahren der Jagd, die durch jene Zwänge der Verhältnisse nicht gefordert werden, braucht der Straßenverkehr nicht ohne weiteres hinzunehmen. Ebenso wenig darf er den Gefahren eines wesentlich erhöhten Wildwechsels ausgesetzt werden, selbst wenn sie mit einer bestimmten Art der Jagdausübung notwendig verbunden sind. Solchen erhöhten Gefahren muss entweder durch wirksame Maßnahmen begegnet werden, oder die Jagd muss unterbleiben. Deshalb wird der Jagdausübungsberechtigte für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrbare Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst weg zu führen und dabei durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen, etwa durch Anbringung von sogenannten Jagdlappen, sodass entlang der gefährdeten Straßen ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abgehalten wird, oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hingewiesen werden (vergl. BGH a.a.O., S. 594 m.w.N.).(…)“

Das Gericht stellte daher die nachfolgenden Kriterien auf, die bei einer Treib-oder Drückjagd in der Nähe einer vielbefahrenen Straße zu berücksichtigen seien:

  1. Pflicht zur Bildung von dichten Treiberketten, um das Auswechseln von Wild zu vermeiden.
  2. Anbringung von Jagdlappen, um das Auswechseln zu unterbinden
  3. Vorhandensein einer Schützenkette zum Erlegen auswechselnden Wildes
  4. Aufstellen einer Postenkette, die den Straßenverkehr vor aufgemachtem Wild hätte schützen können.

Das Gericht gelangte daher zu der Entscheidung, dass die durchgeführte Drückjagd für das Aufschrecken des Wildschweines und seiner Flucht zur Straße hin auch kausal war. Dorothea konnte daher den Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit der Drückjagd des Jagdausübungsberechtigten in Anspruch nehmen, weil sich der Unfall, mit dem die Straße überquerenden Wild während einer in unmittelbarer Nähe der Straße durchgeführten Jagd ereignet hat und zudem die Jagd in ihrer konkreten Ausgestaltung, nämlich ohne schussbereite Postenkette, einen erhöhten Wildwechsel auf der Straße erwarten ließ.

Dorothea obsiegte, die Sicherung der Jagd sollte wie immer überdacht werden.


Laden...