Hat Dorothea Recht bekommen?

Dorothea hatte Glück, dass angerufene Landgericht, LG Rostock, Urteil vom 06. September 2002 – 4 O 176/02, gab ihr im Wesentlichen Recht.

Grundsätzlich verneinte das Gericht zwar eine Verpflichtung der Stadt XY, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, gehalten zu sein, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen (vergl. BGH VersR 1976, 593). Diese Pflicht unterliege für die Unterhaltung und Sicherung der Straße verantwortlichen Stellen.

Das Gericht führte jedoch aus:

„(..) Allerdings kann der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern. Diese Haftung erschließt sich bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, wonach, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muss, damit sich diese potentiellen Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; BGH a.a.O.). (…)“

Und weiter:

„(…) Droht Dritten aus der Veranstaltung der Jagd und ihrer Durchführung ein Eingriff in ihre durch § 823 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter und unterlässt der Verantwortliche solche Maßnahmen, kann er für den daraus resultierenden Schaden ersatzpflichtig werden, der auf seinem Unterlassen beruht. (…)“

Das Gericht betonte zwar, dass nicht alle nachteiligen Auswirkungen der Jagd von dem Verkehr ferngehalten werden; das gelte gerade für die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch bei der Jagd aufgestörtes Wild. Müsste die Gefahr solcher Verkehrsberührungen mit über die Straße wechselndem Wild unterbunden bleiben, könnte angesichts heutiger verkehrsmäßiger Erschließung der Landschaft ein sinnvolles Bejagen nicht mehr stattfinden. Auf Straßen, die über Land oder durch Wald führen, gehören solche Begegnungen mit flüchtendem Wild zu den gewöhnlichen Gefahren des Straßenverkehrs. Solche Unfälle sind im Verhältnis zum Jäger als Lasten des Straßenverkehrs anzusehen, für die der Geschädigte, den zur Jagdausübung Berechtigten nicht zur Verantwortung ziehen kann.


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