Es ist bald wieder soweit – die Zeit der Gesellschaftsjagden. Wie sieht es eigentlich mit den Verkehrssicherungspflichten aus, wenn Bewegungsjagden in der Nähe von beispielsweise Bundesstraßen durchgeführt werden und infolge des Wildwechsels ein Unfall nebst Schaden entsteht…mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Artikel…wie immer an einem Fall aus der Rechtsprechung.

Dorothea begehrt aus Amtshaftung Schadensersatz wegen einer Kollision ihres PKWs mit einem etwa 70 kg Wildschwein, wobei sie etwa 90 km/h schnell gefahren war. Den hierdurch entstandenen Schaden von mehr als € 10.000 regulierte zwar die Teilkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung und die Aufwandspauschale verweigerte die Versicherung zu regulieren.

Zum Unfallzeitpunkt hatte im Bereich des Unfallortes eine Ansitz-Drückjagd stattgefunden. Die Stadt XY hatte keine Vorkehrungen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen wurden. Nicht einmal Schilder das Zeichen 142 StVO "Wildwechsel" mit dem Zusatzzeichen 1001-30 bzw. 1001-31 und einem Zusatzschild "Heute Jagd" oder "Achtung Jagd" oder "Treibjagd" waren am Straßenrand angebracht worden. Sind solche Schilder nicht eigentlich deutlich sichtbar mit einem Mindestbodenabstand von 0,60 m am Straßenrand einer stark befahrenen Straße aufzustellen, wobei eine zusätzliche Kennzeichnung mit roten Fähnchen empfohlen wird?

Wie sich nach dem Unfall mit der Sau herausstellte, hatte die Stadt XY die Kennzeichnung unterlassen, obwohl bei einer Drückjagd immer damit zu rechnen sei, dass einzelnes Wild nach hinten, mithin in Richtung Straße durchbricht.


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