Das Gericht machte zudem deutlich, dass:

„(…) das Besteigen eines Hochsitzes nicht erst dann unbefugt ist, wenn der Jagdpächter ein Verbotsschild angebracht hat. Die Benutzung fremden Eigentums ist stets unbefugt, soweit der Eigentümer sein Eigentum dem Dritten nicht allgemein oder im Einzelfall zur Benutzung überlassen hat. Eine solche Überlassung zur Benutzung für Spaziergänger liegt bei Ansitzen nicht vor.

Dass fremdes Eigentum oft wenig respektiert wird, wenn es nicht durch hohe Zäune geschützt wird, ist ein Missstand, aus dem sich weder eine Befugnis zum Besteigen eines Hochsitzes noch eine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdpächters ableiten lassen. Eine Befugnis zum Besteigen lässt sich auch nicht aus der Erholungsfunktion des Waldes begründen. Die Hochsitze, Jagdhütten und die sonstigen besonderen Jagdeinrichtungen sind dem Gemeingebrauch ebenso entzogen wie die besonderen forstwirtschaftlichen Einrichtungen. (…)“

Das Gericht wies auch eine Haftung von Bernd aus §§ 836, 837 BGB zurück:

„(…) Wer auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Werk besitzt, ist nach diesen Vorschriften dem Verletzten schadensersatzpflichtig, wenn durch den Einsturz des Werkes oder durch Ablösung von dessen Teilen ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtungen oder mangelhafter Unterhaltung ist.

Diese Vorschriften enthalten lediglich den durch eine besondere Beweislastregelung gekennzeichneten Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass der Verkehrssicherungspflichtige aus § 823 Abs. 1 BGB auch für Schädigungen aus schuldhaft mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung eines Gebäudes oder Werkes haftet (…). Auch nach §§ 836, 837 BGB braucht der Verpflichtete nur für solche Beschädigungen aufzukommen, die er durch billige Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (RG in HRR 35, 730; BGHZ 58, 149).

Daraus sei zwingend zu schließen, dass die Haftung aus §§ 836, 837 BGB ebenso wenig wie die Haftung aus § 823 BGB gegenüber einer erwachsenen Person besteht, die als Spaziergänger unbefugt einen Jagdhochsitz ersteigt und dann durch den Einsturz zu Schaden kommt. Auf die widerrechtliche Benutzung durch erwachsene Spaziergänger brauchte Bernd damit keine Rücksicht zu nehmen.

Das Gericht stellt klar:

„(…) Die ausschließliche Bestimmung für Zwecke der Jagd und die mit solchen Hochsitzen verbundenen Gefahren machen jeder erwachsenen Person deutlich, dass Hochsitze nicht für Spaziergänger bereitstehen. Zudem wäre es dem Jagdberechtigten gar nicht zumutbar, die Hochsitze in einer Bauweise zu errichten und zu unterhalten, die eine gefahrlose Benutzung durch die Öffentlichkeit gewährleisten könnte. Es war auch nicht erforderlich, den Hochsitz einzuzäunen oder mit einer Verbotstafel zu versehen. (…)“

Bernd ist glücklich und Gisela musste sämtliche Kosten tragen.


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