Das Gericht argumentierte insoweit, als dass es ausführte:

„(…) Aus unerlaubter Handlung haftet der Beklagte der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Sturz der Klägerin auf einen mangelhaften Zustand des Hochsitzes beruhte, den zu beseitigen der Beklagte aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehalten war. Der Eigentümer einer Sache, von der Gefahren drohen, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.

Die Verkehrssicherungspflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber denjenigen, die nach dem erkennbaren Willen dessen, der den Verkehr eröffnet hat oder andauern lässt, zum Verkehr zugelassen sein sollen.

Auch diesen gegenüber besteht sie nur insoweit, als sie sich so am Verkehr beteiligen, wie es im normalen rechtmäßigen Verkehr vorgesehen ist (…). Sie besteht also nicht gegenüber Personen, die die Grundflächen unbefugt betreten oder dort unbefugt verweilen, oder die Einrichtungen missbräuchlich benutzen (…).

So ist ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Treppen und Zugänge auch im Interesse eines Einbrechers zu beleuchten oder zu sichern (…). Oder es besteht keine Sicherungspflicht des Wohnungsinhabers gegenüber seinen Gästen, die ohne Not die Wohnräume verlassen und sich im dunklen Garten aufhalten (…).“

Das Gericht schränkte jedoch ein, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht in Gänze dann wegfalle, wenn:

„(…) So kann die Verkehrssicherungspflicht auch dann noch bestehen, wenn ein Dritter sich aufzuhalten zwar nicht berechtigt ist, sein Verweilen aber auf einem in Rechnung zu stellenden Fehlverhalten beruht (vgl. BGH VersR 1967, 801 hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes gegenüber seinen alkoholisierten Gästen, die an Stellen gelangen, wo sie eigentlich nichts zu suchen haben; BGH VersR 1961, 1119; BGH VersR 1965, 515). Insbesondere zum Schutz spielender Kinder müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden (vgl. BGH FamRZ 1963, 244).

Das Gericht stellte klar, dass Bernd für seinen Jagdhochsitz keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gisela oblag. Dieser Jagdhochsitz ist eine Bernd als Jagdpächter gehörende Jagdeinrichtung.

„(…) Die Ansitze stehen nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers, sondern sind Eigentum des Jagdpächters. Er hat auch den Besitz daran. Der Ansitz ist nicht der Öffentlichkeit gewidmet. Er dient ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd und bei den ihnen sonst, insbesondere zur Hege und Pflege des Wildes obliegenden Pflichten. Jagdhochsitze sind keine für die Allgemeinheit als Klettertürme bereitgestellten Einrichtungen, wie man sie zuweilen auf Abenteuerspielplätzen vorfindet. Spaziergänger, Wanderer, Liebespaare gehören nicht zu den befugten Benutzern der Ansitze. (…)“


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