Immer wieder liest man in den regionalen Nachrichten, was es zur Folge haben kann, wenn vor der Mahd die Flächen nicht nach in den Wiesen verbleibenden Wildtieren kontrolliert bzw. abgesucht werden. Betroffen sind hier vor allem Rehkitze, da in deren ersten Lebenswochen die erste Mähperiode des Grünlands ansteht.

Anstatt, wie vielleicht meist vermutet und angenommen, zu fliehen, wenn Gefahr droht, verharren Rehkitze geduckt und reglos auf dem Boden. Daher sind diese auch nur schwer zu sehen oder auszumachen, und was hier ein modernes Mähwerk anrichten kann, können sich sicher alle vorstellen. Die Rehkitze werden schwer verstümmelt und sterben qualvoll. Ich selbst musste die letzten Jahre mehrere Kitze aufgrund von schweren Verletzungen erlösen.

In § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ferner festgelegt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Außerdem verpflichtet § 1 des Bundesjagdgesetztes (BJagdG) eindeutig denjenigen zur Hege, dem das Jagdrecht zusteht. Artikel 20a des Grundgesetzes hat eine ganz besondere Bedeutung für die Problematik des Mähtods, indem es zur Anwendung von Schutzmaßnahmen verpflichtet, sofern solche verfügbar sind.

Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, wer rechtlich für den Schutz junger Wildtiere bei der Mahd verantwortlich ist und in welchem Umfang eine einzelne Person dafür haftbar gemacht werden kann.

Aus den oben angeführten Gesetzestexten geht eindeutig hervor, dass es in Deutschland nicht die Aufgabe des Jägers ist, Wildtiere vor dem Mähtod zu bewahren. Der Jäger ist zwar durch § 1 BJagdG zur Hege verpflichtet, durch die bestehenden Gesetze und Rechtsprechungen nimmt er hierbei jedoch eine eher untergeordnete Rolle ein.

Vorrangig stehen die Landwirte und Maschinenbediener in der Pflicht, dass Wildtiere hierbei weder gefährdet oder getötet werden. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt hier eindeutig auf, dass Vergehen verstärkt verfolgt und auch geahndet werden.


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