Simon bat daher seine Anwälte, Eilrechtsschutz gegen die Einziehung des Jagdscheines und den Widerruf der Waffenbesitzkarte zu begehren. Das angerufene Verwaltungsgericht München VG München, Beschluss vom 07. Februar 2018 – M 7 S 17.4490, entschied zu Ungunsten von Simon und begründete seine Entscheidung sonach wie folgt:
„(…) Zwar könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, teilweise wiederherstellen. Das Gericht treffe dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Erweise sich nämlich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, bestünde kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. (…)“
Unter Anwendung dieser Grundsätze befand das Verwaltungsgericht München, dass der Bescheid der Waffenbehörde rechtmäßig ist und die Rechte Simons nicht verletzt worden sind. Das Verwaltungsgericht München ging daher davon aus, das auch die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos sein werde. Aber warum erachtete das Verwaltungsgericht München die vorgenommene Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines sowie der Widerruf der Waffenbesitzkarte als rechtmäßig?
Nun, zunächst etwas Grundsätzliches: Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist die (Jagd-)Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Ebenso hat nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die zuständige (Waffen-) Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht München entschied daher:
„(…) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a BJagdG. Der Antragsteller wurde 2017 rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegend gewählte Verurteilung in Form des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB ist als vorsätzliche Tat zu behandeln (…) so dass der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt ist. (…) Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. (…). Sie [die Behörde] darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. (…)“.