In Fortsetzung der letzten Beiträge soll diesmal die Frage beleuchtet werden, was eigentlich geschieht, wenn jemand aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls wegen einer vorsätzlichen Straftat zu 60 Tagessätzen verurteilt wird und in der Vergangenheit weder jagd- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Sachverhalt: Simon ist mit seinen Nerven am Ende, die auf ihn ausgestellte Waffenbesitzkarte ist widerrufen worden und auch sein Jagdschein eingezogen worden. Und das alles, obwohl er doch sich weder waffen- noch jagdrechtlich direkt etwas hat zu Schulden kommen lassen. Ganz im Gegenteil. Simon ist extrem bedacht im Umgang mit Waffen und auch der Jagd kann man ihm nichts vorwerfen.

Simon ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die zwei Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen sind. Zudem ist auf ihn ein Jagdschein ausgestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl verhängte das zuständige Amtsgericht gegen Simon wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 40 Euro.

Laut Strafbefehl überholte er trotz Gegenverkehrs ein vor ihm fahrendes LKW-Anhänger-Gespann, wobei er davon ausging, dass der Gegenverkehr so weit nach rechts fahren würde, dass er zwischen diesem und dem LKW hindurchfahren kann. Dabei kollidierte der Seitenspiegel seines PKWs mit dem des entgegenkommenden PKWs. Simon wurde vorgeworfen, dass er im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt, beziehungsweise sonst bei Überholvorgängen falsch fuhr und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet habe. Dem Strafbefehl folgend handelte Simon dabei vorsätzlich und verursachte die Gefahr fahrlässig.

Anlässlich einer Regelüberprüfung erlangte die Waffenbehörde sodann Kenntnis von dem gegen Simon ergangenen Strafbefehl. Die erfolgte Anhörung brachte Simon nicht den erhofften Erfolg. Simon wurde eröffnet, dass man aufgrund des Strafbefehls beabsichtige, ihm seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen.

Simon ließ über dessen Rechtsanwalt vortragen, dass eine Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines nicht gerechtfertigt sei, da u.a. berücksichtigt werden müsse, dass es sich um einen Grenzfall handle, da genau 60 Tagessätze verhängt worden seien.

Mit Bescheid erklärte die Waffenbehörde den Jagdschein von Simon für ungültig und zog ihn ein. Weiter widerrief sie die Waffenbesitzkarte und forderte Simon auf, seine Waffen nebst Munition binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies der Waffenbehörde nachzuweisen, ansonsten erfolge eine Sicherstellung. Simon wurde weiter verpflichtet, die Waffenbesitzkarte binnen Frist abzugeben. Die Anordnungen des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt und für den Fall, dass Simon den Jagdschein oder die Waffenbesitzkarte nicht rechtzeitig zurückgibt, ein Zwangsgeld angedroht. Selbstverständlich hatte Simon auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.


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