Versteckte Kamera
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Versteckte Kamera

Text. Carsten Krystofiak
Bilder: Carsten Krystofiak & Andre Meyer

Vorsicht Datenschutz! Wildkameras haben rechtliche Tücken!

Zu welchen Uhrzeiten kommt der Fuchs an den Luderplatz? Macht ein Wolf das Revier unsicher? Haben Waschbären vor der Jagdhütte randaliert? Wildkameras sind praktische Helfer zur Aufklärung solcher Fragen. Viele Revierpächter versprechen sich auch einen gewissen Schutz vor Vandalen und militanten Jagdgegnern von den kleinen Apparaten.

Sicher haben viele Nutzer schon einmal über „Beifang“ auf ihrer Speicherkarte gelacht, wie Wildpinkler, Pilzsucher oder Liebespärchen. Doch genau hier droht eine juristische Stolperfalle: das Datenschutzrecht!

Ausgangspunkt ist das allgemeine Betretungsrecht für den Wald: Alle haben das Recht, zu Erholungszwecken in den Wald zu spazieren (– und das ist selbstverständlich auch richtig). Werden die Erholungssuchenden dabei unbemerkt von einer Wildkamera fotografiert/gefilmt, ist das juristisch gesehen ein erheblicher Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Damit geraten die berechtigten Interessen des Revierpächters in rechtlichen Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Grünröcke argumentieren, dass sich der Einsatz der Wildkamera aus der Verpflichtung zur Hege laut Bundesjagdgesetz ergibt. Doch ein Richter müsste abwägen, ob der Kamerabetrieb dazu wirklich notwendig, und ob er stärker zu bewerten ist, als der Datenschutz. Bei der Erstellung von Einzelfotos dürfte ein Jurist dem Jägerinteresse jedenfalls sicherlich eher zustimmen, als bei der Aufnahme längerer Videosequenzen. Ob Videoaufzeichnungen überhaupt noch vom berechtigten Interesse der Wildbeobachtung umfasst werden, ist rechtlich wackelig.

Ein besonderes Problem bleibt jedoch: Die Informationspflicht. Wer Wildkameras anbringt, ist nach Art. 12 u. 13 der DSGVO verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dabei müssen die Schilder in jeder Anmarschrichtung „rechtzeitig“ vor dem Kamerabereich warnen, so dass sich nähernden Personen die Möglichkeit bleibt, den Überwachungsbereich zu verlassen, bevor sie aufgenommen werden. Der Bewegungsmelder der Kamera muss demnach so eingestellt sein, dass er erst deutlich hinter dem Warnschild auslöst. Die Informationspflicht dürfte für Aufsteller die größte Hürde sein, da die auffälligen Hinweisschilder geradezu eine Einladung zu Diebstahl und Vandalismus darstellen.

Was sagt der IT- und Medienrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Uni Münster dazu?

„Wird eine Wildkamera in einem öffentlich zugänglichen Waldgebiet installiert, so ist den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Waldbesucher, Spaziergänger und Wanderer ein hoher Stellenwert einzuräumen. Deshalb haben Jägerinnen und Jäger den Anforderungen Datenschutzes gerecht zu werden. Ein Unterlassen der Information von Waldbesuchern im Hinblick eventueller Beschädigungen oder Diebstählen von Wildkameras, ist unzulässig!“

Wer unversehens Bilder von Zweibeinern im Kameraspeicher findet, muss diese „ohne schuldhafte Verzögerung“ löschen. Wer peinliche Fotos in Whatsapp-Gruppen teilt, verstößt gegen das Gesetz.

Was ist, wenn die Aufnahmen strafbare Handlungen wie Hochsitz-Sabotage zeigen? Dann sollten die Aufnahmen Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt, aber auf keinen Fall selbst veröffentlicht werden (z.B. durch „Fahndungen“ auf Facebook, etc.) Prof. Hoeren: „Es gilt hier kein Beweisverwertungsverbot. Auch datenschutzwidrig gemachte Aufnahmen sind in Strafverfahren verwertbar, das hat der BGH 2021 entschieden. Es sei denn, die Bilder sind unter krasser Missachtung der Menschenwürde entstanden, aber davon ist bei einer Wildkamera nicht auszugehen.“

Trotzdem Vorsicht! Denn wurde z.B. gegen die Informationspflicht verstoßen, könnte ein Straftäter ebenfalls klagen und das kann im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährlich sein! Gibt es auch noch eine gute Nachricht? Ja! Wer unbefugt jagdliche Einrichtungen wie Kanzeln betritt, muss damit rechnen, hierbei unwillentlich fotografiert zu werden! Wer beim widerrechtlichen Eindringen in die Fotofalle tappt, kann sich nicht auf Datenschutz berufen.

Wer auf der sicheren Seite bleiben will, macht es so:

Tipps:

Beim Installieren von Wildkameras sollte darauf geachtet werden, dass der Kamerawinkel keine Wanderwege, Rastplätze etc. erfasst. Der Erfassungswinkel sollte möglichst eng fokussiert werden. Eine großflächige „Überwachung“ ist generell unzulässig. Es wird empfohlen, Kameras nie auf Kopfhöhe anzubringen, sondern höchstens bis zu einer Höhe von ca. einem Meter, damit Aufnahmen von Gesichtern unterbleiben.


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