Eine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechtes könnte danach allenfalls vorliegen, wenn es zur Ausmahd von Kitzen kommt. Dazu kann es jedoch auch kommen, wenn die Flächen vorher abgesucht werden. Hinzu kommt, dass man als Jagdausübungsberechtigter keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand hat oder, dass ein bestimmtes Tier im Bereich des Jagdausübungsbereiches vorhanden ist.

Bei einem Wildunfall wird eine solche Schadensersatzpflicht durchweg abgelehnt (vgl. AG Hameln, Urt. v. 04.01.2008, Az. 32 C 210/07). Begründet wird dies damit, dass Wild herrenlos ist, der Jagdausübungsberechtigte keinen Anspruch auf ein bestimmtes Tier oder Wildbestand hat und der Jagdausübungsberechtigte dann auch keinen Schaden erleidet.

Insbesondere der fehlende Schaden dürfte dabei durchgreifend sein. Dem Jagdpächter gehört das Kitz nicht. Ein Schaden am Eigentum scheidet aus. Es steht auch nicht fest, dass der Jagdpächter dieses Kitz erlegt hätte und daher die Wildbretpreise als Schaden geltend machen kann. Ein Schaden ist daher nicht ersichtlich. Ein Schadensersatzprozess gegen den Landwirt birgt deshalb erhebliche rechtliche Risiken. Die Entscheidung des Landgerichts Trier dürfte dabei tendenziell eine Ausnahmeentscheidung sein. Vergleichbare Entscheidungen habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden.

Die Verurteilungen von Landwirten hat in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. Diese Entwicklung wird in den nächsten Jahren anhalten, da die Bevölkerung für diese Problematik in den letzten Jahren mehr sensibilisiert worden ist und viele Jagdausübungsberechtigten auch nicht mehr zurückschrecken, Fälle von ausgemähten Kitzen einfach hinzunehmen.

Das Absuchen von Wiesen sollte danach nach wie vor die Regel sein. Die Wärmebild- und Drohnentechnik macht es uns Jägern dabei mittlerweile deutlich einfacher.

Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte in Celle.


Laden...