Was sagt der IT- und Medienrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Uni Münster dazu?

„Wird eine Wildkamera in einem öffentlich zugänglichen Waldgebiet installiert, so ist den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Waldbesucher, Spaziergänger und Wanderer ein hoher Stellenwert einzuräumen. Deshalb haben Jägerinnen und Jäger den Anforderungen Datenschutzes gerecht zu werden. Ein Unterlassen der Information von Waldbesuchern im Hinblick eventueller Beschädigungen oder Diebstählen von Wildkameras, ist unzulässig!“

Wer unversehens Bilder von Zweibeinern im Kameraspeicher findet, muss diese „ohne schuldhafte Verzögerung“ löschen. Wer peinliche Fotos in Whatsapp-Gruppen teilt, verstößt gegen das Gesetz.

Was ist, wenn die Aufnahmen strafbare Handlungen wie Hochsitz-Sabotage zeigen? Dann sollten die Aufnahmen Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt, aber auf keinen Fall selbst veröffentlicht werden (z.B. durch „Fahndungen“ auf Facebook, etc.) Prof. Hoeren: „Es gilt hier kein Beweisverwertungsverbot. Auch datenschutzwidrig gemachte Aufnahmen sind in Strafverfahren verwertbar, das hat der BGH 2021 entschieden. Es sei denn, die Bilder sind unter krasser Missachtung der Menschenwürde entstanden, aber davon ist bei einer Wildkamera nicht auszugehen.“

Trotzdem Vorsicht! Denn wurde z.B. gegen die Informationspflicht verstoßen, könnte ein Straftäter ebenfalls klagen und das kann im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährlich sein! Gibt es auch noch eine gute Nachricht? Ja! Wer unbefugt jagdliche Einrichtungen wie Kanzeln betritt, muss damit rechnen, hierbei unwillentlich fotografiert zu werden! Wer beim widerrechtlichen Eindringen in die Fotofalle tappt, kann sich nicht auf Datenschutz berufen.

Wer auf der sicheren Seite bleiben will, macht es so:

Tipps:

Beim Installieren von Wildkameras sollte darauf geachtet werden, dass der Kamerawinkel keine Wanderwege, Rastplätze etc. erfasst. Der Erfassungswinkel sollte möglichst eng fokussiert werden. Eine großflächige „Überwachung“ ist generell unzulässig. Es wird empfohlen, Kameras nie auf Kopfhöhe anzubringen, sondern höchstens bis zu einer Höhe von ca. einem Meter, damit Aufnahmen von Gesichtern unterbleiben.


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