Diese Art morgendlicher Beschäftigung wiederholte sich im Laufe des Mai und Juni noch so einige Male. Die Flugbegleiter wechselten, der Pilot war immer der gleiche.

Insgesamt konnten unter Zuhilfenahme der Drohe 21 Kitze lebend aus den Wiesen geholt werden. Eines fanden wir, das noch Körpertemperatur hatte, aber leider nicht mehr lebte, eines ist doch während eines Mähvorgangs so schwer verletzt worden, dass es vor Ort erlöst werden musste. Hier wurde jedoch vor dem Mähen zu spät Bescheid gegeben – es war viel zu warm und eine brauchbare Wärmesignatur zu sehen.

Hatte man früher so gar keinen Überblick darüber, ob und wie viele Kitze in einer Wiese lagen, wurden die Fundstellen jetzt dokumentiert, um für die nächsten Jahre vielleicht so etwas wie ein Muster erkennen zu können oder eine Präferenz der Flächen und Orte. Manche Landwirte sind immer noch der Meinung, dass „die Jäger“ allein dafür verantwortlich seien, die Wiesen und Weiden vor dem Mähen abzusuchen, Kitze zu sichern und die Landwirte anzubetteln, um verlässliche Informationen über den Mähtermin zu erhalten.

Per Gesetz wird andersrum ein Schuh draus. Der Tierschutz ist in Art. 20a GG festgehalten und weiterhin gilt §1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf. Derjenige, dem das Jagdrecht zusteht (meist der Landwirt), ist der „Eigentümer“ des Wildes und nach §3 BJagdG zur Hege verpflichtet. Gemäß §39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist grundsätzlich der Landwirt bzw. der Fahrer/Maschinenführer/Lohnunternehmer für das Absuchen der Flächen zuständig. Für den Jagdausübungsberechtigten gibt es eine Mitwirkungspflicht (§1 Abs. 1 S.1 BJagdG-Hegepflicht), jedoch ist der Landwirt derjenige, der durch die Mahd das Wild einer Gefahr aussetzt. Selbstverständlich hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung.


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