Auch wenn einzelne der aufgeführten Beispiele durchaus diskutabel sind, zeigt es doch, dass für die Begründung eines Mitverschuldens eine Vielzahl von Argumenten herangezogen werden können. Es gilt, wie in jedem Prozess vor Gericht, „kein Gedanke ist so abwegig, dass nicht irgendein Richter noch drauf abfahren könnte“.

Als letzte Hürde muss dann nach Erlass des Vorbescheides innerhalb von 2 Wochen hiergegen Klage erhoben werden. Dies gilt sowohl für den Landwirt als auch für den Jäger, wenn der Vorbescheid zu seinen Lasten ist. Auch an dieser Frist scheitern manche Klagen schon. Es gilt deshalb für Sie, wenn gegen Sie ein Vorbescheid ergeht, gegen den Sie vorgehen möchten, sich möglichst kurzfristig einen Termin beim Anwalt geben zu lassen.

Insgesamt gilt auch für Wildschadensverfahren, lieber etwas früher einen Anwalt zu Rate ziehen als zu spät. Denn ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen, kann auch manchmal der beste Anwalt nichts mehr ausrichten. Meine Empfehlung ist deshalb, ziehen Sie bereits im Vorverfahren einen Anwalt bei. Die Kosten hierfür halten sich meisten in Grenzen, wenn der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet.

Bei der Wahl des Anwaltes empfehle ich jedoch, einen auf Jagdrecht/Agrarrecht spezialisierten Anwalt zu nehmen, der im Idealfalll selbst einen Jagdschein hat und die Problematik aus eigener Erfahrung kennt.

Mögen Sie vor Wildschaden verschont bleiben!

Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte, Celle


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