Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass Alexandras Waffenbesitzkarte zwingend nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG zu widerrufen gewesen sei und führte hierzu aus:

„(…) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (…). Insofern kam es auch auf das Maß der Sicherung und Überwachung der Wohnung und des Grundstücks der Klägerin nicht an und es bedurfte keiner hierauf bezogenen, von der Klägerin angeregten Beweiserhebung. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit der Verhängung von nachträglichen Auflagen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG) als milderes Mittel hinweist, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nur im Zusammenhang mit einer bereits erteilten Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorsieht und damit das Bestehen der erforderlichen Zuverlässigkeit voraussetzt. Die Sicherung oder Durchsetzung der persönlichen Anforderungen an den Waffenerlaubnisinhaber nach §§ 5, ff. WaffG ist damit nicht möglich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014, 4 K 172/14, n.v.). (…)“

Dass sich Alexandra bislang stets an das Gesetz gehalten habe, sei nicht besonders zu ihren Gunsten zu werten, da dies schlichtweg von einem Waffeninhaber vorausgesetzt werde.

Und auch der Jagdschein ist aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, rechtmäßig Alexandra nach §§ 18, 41 BJagdG, entzogen worden.

Wenn Sie Fragen zu dieser oder anderer jagdlicher Themen haben, kontaktieren Sie Frau Pappert gerne unter www.advohelp.de


Steiner Hunting 2018

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