Die Waffenbehörde ließ sich von der Argumentationsschiene Alexandras nicht überzeugen und wies in Konsequenz den Widerspruch zurück. Alexandra habe massiv gegen grundlegende Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben verstoßen, indem sie ihre Waffen in geladenem Zustand aufbewahrt habe. Es komme dabei nicht darauf an, ob es ein ausdrückliches Verbot gäbe. Zudem sei es völlig unerheblich, wer tatsächlich die Waffen in geladenem Zustand verwahrt habe, ob sie oder Mike. Maßgeblich sei allein, dass Alexandra die Inhaberin der Waffen sei und ihr dadurch einen Garantenstellung zukomme, dass den Aufbewahrungspflichten sorgfältig entsprochen wird.
Alexandra ist entsetzt: „Nein, das lasse ich nicht so stehen. Ich gehe vor Gericht.“
Alexandra lässt im Rahmen der Klagebegründung von ihrem Rechtsanwalt vortragen, dass sie unmittelbar vor Antritt einer Reise waren und Mike ohne ihr Wissen die Waffen geladen in den Waffenschrank zurückgelegt habe. Hinzukomme, dass der Waffenschrank, in dem sowohl ihre eigenen als auch die Waffen ihres Ehemannes aufbewahrt würden, mit einer Sicherungseinrichtung in der Weise von außen gesichert sei, dass sie selbst ohne die Unterstützung von Mike nicht in der Lage sei, ihn zu öffnen, um z.B. den Ladezustand ihrer Waffen zu überprüfen. Sie besitze seit Jahrzehnten Waffen und habe im Hinblick auf deren sichere Aufbewahrung stets mehr getan als erforderlich, indem sie die Waffen in einem Waffenschrank der höchsten Sicherheitsstufe verwahrte. Sie habe ihrem Ehemann im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwahrung vertrauen dürfen, da sie zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung ihrer Waffen berechtigt seien. Der Verstoß von Mike gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften könne ihr doch jetzt mangels Kenntnis nicht zugerechnet werden. Nach monatelangem Rechtsstreit übermittelt Alexandras Rechtsanwalt das Urteil. Alexandra ist wenig erfreut.
Das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage in seiner Entscheidung vom 09. Februar 2016 – 4 K 2176/15, abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht führte insoweit aus:
„(…) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Dies ist hier der Fall.
Die anlässlich der Kontrolle am 7. August 2014 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne eines tatsächlichen Umstands, der nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis eingetreten ist (…). Diese nachträglich eingetretene Tatsache begründet die Annahme fehlender Zuverlässigkeit. Die Verwahrung einer geladenen Waffe stellt einen Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar. Dieser Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass die Klägerin ihre Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird. (…)“
Und weiter:
„(…) Die Verwahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis erfolgt, § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Behältnis erlaubt, sind diese Gegenstände innerhalb des Behältnisses getrennt voneinander zu verwahren. Die Verwahrung einer durchgeladenen Waffe ist auch in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis nicht erlaubt. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich aus grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln und bedurfte daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (…)“