Denn aufgrund der schweren Verletzungen, deren mittelbare Ursache die sog. Tierschützer durch das Freilassen setzten, wurde Ihre Maßnahme zwingend erforderlich. Dies nennt man in der Rechtsprechung auch „herausgeforderte“ Verletzungshandlung. Kein Jäger und keine Jägerin und kein Tierarzt machen das auch nur im Entferntesten gerne.

Es hätte vor allem verhindert werden können.

Liefen die Mäharbeiten bereits, dann ist das von entscheidender Bedeutung, auch ob die „Tierschützer“ erkennen konnten, dass zeitnah mit Mäharbeiten begonnen werden würde. Deshalb ist es wichtig festzuhalten, ob die Mäharbeiten bereits begonnen hatten, als die Personen die Tiere freiließen, oder ob für diese jedenfalls erkennbar war, dass zeitnah Mäharbeiten stattfinden sollten (standen beispielsweise die Gerätschaften bereits auf der Wiese?). Diese Einordnung ist wichtig, um das Verschulden der sog. Tierschützer festzustellen, dass von § 823 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird. Nach § 823 Abs. 1 BGB reicht auch fahrlässiges Handeln aus. Mussten die Personen also erkennen, dass mit den Mäharbeiten begonnen werden würde oder dass diese bereits stattfanden und sich die Rehkitze wieder in die Wiese begeben könnten, so ist fahrlässiges Handeln (wohl) anzunehmen.

Hinsichtlich des Schadens ist dann festzustellen, dass durch die Tötung der Rehkitze das Jadgausübungsrecht und das damit einhergehende Aneignungsrecht verletzt wurde. Als Schaden kann der Zuchtwert der Tiere angesetzt werden.

Und das kann teuer werden. Mein Ausbilder pflegte zu sagen, um die Wertigkeit der freilebenden Lebewesen herauszustellen: „Sage niemand, dass ein Zuchttier im Stall weniger wert sei als Wild in freier Natur.“ Das kann also teuer werden.

5.) Verhalten gegenüber den vermeintlichen Kitzrettern;

Schwierig ist immer die Frage in Bezug auf den Umgang mit denen, die meinen, sie seien Tierschützer und, wie im geschilderten Fall, dann leider genau das Gegenteil bewirken.

Grundsätzlich ist natürlich die Aufklärung ein maßgeblicher Faktor, um für Verständnis zu sorgen. Und Aufklärung ist wichtig.

Sinnvoll ist es aber auch, im Rahmen einer Klage nicht nur den entstandenen Schaden einzuklagen, sondern gleichzeitig auch eine Unterlassungsklage zu erheben. Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist zwar nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Der Vorteil ist, dass Sie mit einem entsprechenden Urteil in dem Fall, in dem die Tierschützer das Urteil nicht befolgen, es also nicht unterlassen, Mäharbeiten zu sabotieren, zwangsweise gegen die Tierschützer vorgehen könnten.

Durch das „Unterlassungsurteil“ könnte dann in einem weiteren Verfahren ein Ordnungsgeld für jeden Fall der Störung Ihrer Mäharbeiten verhängt werden. Dieses Ordnungsgeld soll die „Tierschützer“ dazu veranlassen, die Handlung zu unterlassen. Kann das Geld nicht beigetrieben werden, kann auch Ordnungshaft verhängt werden (vgl. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO).

So weit so gut (der rechtliche Teil). Hoffen wir, dass sich unangenehme, niemandem nutzende Situationen vermeiden lassen und alle Beteiligten weiterhin gut zusammenarbeiten und die Unbeteiligten, die gerne etwas Gutes tun wollen, Kontakt aufnehmen, um im wahrsten Sinne des Wortes dabei zu sein, wenn es um so wichtige Dinge wie das Tierwohl geht.

Oliver Eckert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Münster

Ein herzliches Dankeschön an Grimm - Waldhunde für die zur Verfügung gestellten Fotos.


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