Die Rehkitzrettung steht mal wieder vor der Tür wie jedes Jahr. Vergrämungsmaßnahmen werden durchgeführt und Wiesen vor der Mahd mit oft großem Aufwand abgesucht. Gefundene Rehkitze werden aus den Flächen gebracht und damit vor dem sicheren Mähtod gerettet. Und dann passiert es: Der Maschinenführer hält an. Ein Kitz lag so versteckt in der Wiese, dass es ausgemäht worden ist. Kein schöner Anblick.

Schrecklich, wenn es noch lebt und vielleicht mit vier abgemähten „Beinchen“ in der Wiese liegt und nicht mehr zu retten ist.

Fragende Gesichter bei den Beteiligten und plötzlich die Erkenntnis: Irgendjemand hat das am Rande der Wiese liegende Kitz entdeckt. Freigelassen und so in den sicheren Tod geschickt. Und das, obwohl klar erkennbar in einem Korb, damit es eben nicht wieder zurück in die Wiese läuft. Gute Absicht? Ahnungslose tierliebende Mitbürger als Täter? Vielleicht. Oder sogar Tierhasser? Hoffentlich nicht.

Einmal davon abgesehen, dass der meistens nicht gerade unerhebliche Aufwand für die Kitzrettung dann „für die Katz‘“ gewesen ist, stellen sich durchaus einige rechtliche Fragen, die hier einmal näher beleuchtet werden sollen.

Gespräche in der Praxis zeigen oft, dass vielen nicht bewusst ist, dass Jagdausübungsberechtigte hier eine gesetzliche Pflicht erfüllen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn es darauf ankommt?

1.) Anzeigeerstattung und Strafbarkeit

Die Erstattung einer Anzeige ist möglich. Diese kann beispielsweise bei der Polizei (auch online) erstattet werden. Die Polizei prüft dann, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, und leitet gegebenenfalls Ermittlungen ein.

Und welche Vorschriften kommen da in Betracht?

Das lässt sich wie folgt beantworten:

Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Gleiches gilt nach § 17 Nr. 2b) TierSchG dann, wenn dem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt werden. Hier wird die Strafverfolgungsbehörde den Vorsatz der Kitzbefreier genau prüfen. Vorsätzlich hätte gehandelt, wer mindestens hätte erkennen können, dass die Tiere hätten sterben können und sich damit abgefunden hätte.

Denkbar erscheint, dass die sog. Tierschützer als Kitzretter sich vielleicht darauf berufen werden, dass das nicht der Fall gewesen ist, sie also angeben werden, dass sie davon ausgingen, dass die Tiere nicht getötet werden würden. Dann würde vielleicht der Vorsatz abgelehnt werden müssen und eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 1 bzw. 17 Nr. 2b) TierSchG ausscheiden.

Das war aber nicht alles, die rechtliche Prüfung geht noch um einiges weiter:


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